Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 78 Einstellung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten einer Seuche ausgeschlossen wird

Stand: 02.10.2026

Die zuständige Behörde hält die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1, Artikel 75 und Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe b so lange aufrecht, bis das Auftreten der betreffenden gelisteten Seuche gemäß Artikel 77 Absatz 1 und gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen wurden, ausgeschlossen wurde.

←Art 77 →Art 79