Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 51 Vertraulichkeit der Informationen hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

Stand: 02.10.2026

Informationen über die Mengen und Unterarten der in den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gelagerten biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 werden von der Kommission als Verschlusssache behandelt und nicht veröffentlicht.

←Art 50 →Art 52