Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 69 Notimpfung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/69#abs-1 (1) Sofern relevant für die wirksame Kontrolle der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, für die die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten, kann die zuständige Behörde

a) einen Impfplan ausarbeiten;

b) Impfzonen festlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/69#abs-2 (2) Bei der Entscheidung über den Impfplan und die Festlegung von Impfzonen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:

a) die Anforderungen an die Notimpfung gemäß den in Artikel 43 genannten Notfallplänen;

b) die Anforderungen an die Verwendung von Impfstoffen gemäß Artikel 46 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 erlassen wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/69#abs-3 (3) Die Impfzonen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genügen den Anforderungen an Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung gelisteter Seuchen verhindert wird, und an die Überwachung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und d erlassen wurden.

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