Art 69 Notimpfung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/69#abs-1 (1) Sofern relevant für die wirksame Kontrolle der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, für die die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten, kann die zuständige Behörde
a) einen Impfplan ausarbeiten;
b) Impfzonen festlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/69#abs-2 (2) Bei der Entscheidung über den Impfplan und die Festlegung von Impfzonen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:
a) die Anforderungen an die Notimpfung gemäß den in Artikel 43 genannten Notfallplänen;
b) die Anforderungen an die Verwendung von Impfstoffen gemäß Artikel 46 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 erlassen wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/69#abs-3 (3) Die Impfzonen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genügen den Anforderungen an Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung gelisteter Seuchen verhindert wird, und an die Überwachung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und d erlassen wurden.