Art 140 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Zirkusse, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Freizeitzwecke, Zoos, Heimtierläden, Tierheime und Großhändler
Stand: 02.10.2026
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a) spezifische Anforderungen zur Ergänzung der in den Abschnitten 2 bis 5 (Artikel 126 bis 136) festgelegten Bestimmungen für Verbringungen gehaltener Landtiere zu folgenden Zwecken:
i) für Zirkusse, Zoos, Heimtierläden, Tierheime und Großhändler;
ii) für Ausstellungen sowie sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen;
b) Ausnahmen von den Abschnitten 2 bis 5 (Artikel 126 bis 136), ausgenommen Artikel 126 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie die Artikel 127 und 128, für Verbringungen gehaltener Landtiere gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels.