Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 58 Amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a durch die zuständige Behörde

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/58#abs-1 (1) Die zuständige Behörde stützt die amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a auf folgende Informationen:

a) die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen gemäß Artikel 54 Absatz 2;

b) die vorläufigen oder endgültigen Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1;

c) sonstige verfügbare epidemiologische Daten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/58#abs-2 (2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Voraussetzungen, die zur amtlichen Bestätigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sein müssen.

←Art 57 →Art 59