Art 64 Einrichtung von Sperrzonen durch die zuständige Behörde
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/64#abs-1 (1) Die zuständige Behörde richtet eine Sperrzone gemäß Artikel 60 Buchstabe b um den betreffenden Betrieb, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betreffenden Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstige betroffene Orte ein, in/an dem die gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren ausgebrochen ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung
a) des Seuchenprofils;
b) der geografischen Lage der Sperrzone;
c) der ökologischen und hydrologischen Faktoren in der Sperrzone;
d) der Witterungsverhältnisse;
e) des Vorkommens, der Verteilung und der Art der Vektoren in der Sperrzone;
f) der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 und sonstiger Studien sowie epidemiologischer Daten;
g) der Ergebnisse von Labortests;
h) der angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;
i) sonstiger relevanter epidemiologischer Faktoren.
Die Sperrzone umfasst gegebenenfalls eine Schutz- und eine Überwachungszone in festgelegter Größe und Anordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/64#abs-2 (2) Die zuständige Behörde bewertet und überprüft die Lage fortlaufend und unternimmt gegebenenfalls Folgendes, um die Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu verhindern:
a) Sie passt die Grenzen der Sperrzone an;
b) sie legt zusätzliche Sperrzonen fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/64#abs-3 (3) Erstrecken sich die Sperrzonen gemäß Absatz 1 auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Sperrzonen zusammen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/64#abs-4 (4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Einrichtung und Änderung von Sperrzonen, einschließlich Schutz- oder Überwachungszonen.