Art 249 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/249#abs-1 (1) Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur dann aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn:
a) sie einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gemäß den nach Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen Bestimmungen gekennzeichnet sind;
b) sie den nach Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen einschlägigen Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d entsprechen;
c) für sie ein Identifizierungsdokument mitgeführt wird, das gemäß den nach Artikel 254 Buchstabe d erlassenen Bestimmungen ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/249#abs-2 (2) Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur über einen für diesen Zweck aufgelisteten Einreiseort aus einem nicht gemäß Artikel 253 Absatz 1 Buchstabe d aufgelisteten Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste dieser Einreiseorte in seinem Hoheitsgebiet und macht diese Liste der Öffentlichkeit zugänglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/249#abs-3 (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Absatz 2 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.