Art 120 Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/120#abs-1 (1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für:
a) den einheitlichen Zugang zu den Daten in den elektronischen Datenbanken und die technischen Spezifikationen und operativen Regelungen für die elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis d;
b) für die technischen Bedingungen und Modalitäten für den Austausch elektronischer Daten zwischen den elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten und die Feststellung der vollen Funktionsfähigkeit der Datenaustauschsysteme gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/120#abs-2 (2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für Folgendes erlassen:
a) die einheitliche Anwendung des Identifizierungs- und Registrierungssystems gemäß Artikel 108 Absatz 1 für verschiedene Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere, um dessen Wirksamkeit zu gewährleisten;
b) die einheitliche Anwendung von Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe c in Bezug auf die gemäß Artikel 108 Absatz 5 zugelassenen Stellen oder natürlichen Personen und die Bedingungen für ihre Benennung;
c) die technischen Spezifikationen, Verfahren, Formate und Gestaltungsvorgaben sowie operativen Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung, einschließlich
i) der Zeiträume für die Anwendung der Mittel und Methoden zur Identifizierung;
ii) der Entfernung, Änderung oder Ersetzung der Mittel und Methoden zur Identifizierung und der Fristen für diese Vorgänge; und
iii) der Zusammensetzung des Identifizierungscode;
d) die technischen Spezifikationen, Formate und operativen Regelungen für die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 115 Buchstabe b und Artikel 117 Buchstabe b;
e) des einheitlichen Zugangs zu den Daten in den elektronischen Datenbanken und die technischen Spezifikationen und operativen Regelungen für die elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe e;
f) die Fristen, Pflichten und Verfahren in Bezug auf die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen und für die Registrierung gehaltener Landtiere in der Datenbank;
g) gegebenenfalls die Leitlinien und Verfahren für die elektronische Identifizierung von Tieren;
h) die praktische Anwendung der Ausnahmen von den Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung gemäß den nach Artikel 119 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/120#abs-3 (3) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.