Art 44 Durchführungsbefugnisse für Notfallpläne
Stand: 02.10.2026
Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die notwendigen Maßnahmen für die Durchführung der Notfallpläne gemäß Artikel 43 Absatz 1 in den Mitgliedstaaten fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.