Art 67 Übertragung von Befugnissen betreffend die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen
Stand: 02.10.2026
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die in Sperrzonen gemäß Artikel 65 Absatz 1 hinsichtlich jeder gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu treffen sind, sowie in Bezug auf Bestimmungen dazu, welche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 65 Absatz 1 bei jeder gelisteten Seuche anzuwenden sind.
Diese Durchführungsbestimmungen erstrecken sich auf folgende Aspekte:
a) die Bedingungen und Anforderungen an die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, g, h und i;
b) die Verfahren zur Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung von Insekten und Nagern oder sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f und gegebenenfalls Angaben zur Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;
c) die erforderliche Überwachung im Anschluss an die Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und die Laboruntersuchungen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b;
d) sonstige besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung spezifischer gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a.