Art 171 Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen
Stand: 02.10.2026
Stellt eine nicht gelistete Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit gehaltener Landtiere in einem Mitgliedstaat dar, so kann der betreffende Mitgliedstaat nationale Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche und zur Beschränkung der Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Zuchtmaterial erlassen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen
a) kein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten darstellen;
b) nicht über das zur Bekämpfung dieser Seuche angemessene und notwendige Maß hinausgehen.