Art 170 Nationale Maßnahmen bezüglich Seuchenbekämpfung und Verbringungen von Tieren und Zuchtmaterial
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/170#abs-1 (1) Den Mitgliedstaaten steht es frei, nationale Maßnahmen bezüglich der Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und e und der Verbringung von Landtieren und ihres Zuchtmaterials innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets zu ergreifen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/170#abs-2 (2) Diese nationalen Maßnahmen
a) tragen den Bestimmungen über die Verbringung von Tieren und Zuchtmaterial in den Kapiteln 3 (Artikel 124 bis 154), 4 (Artikel 155 und 156) und 5 (Artikel 157 bis 165) Rechnung und stehen nicht im Widerspruch zu diesen Bestimmungen;
b) stellen kein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten dar;
c) gehen nicht über das zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und e angemessene und notwendige Maß hinaus.