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Anlage 2 GebOUmwelt (Brandenburg) — Gebühren für die Bereiche Immissionsschutz, Abfall- und Wasserrecht, Boden- und Naturschutz, Verbraucherschutz, Gesundheit, allgemeiner Umweltschutz

Gebührenordnung Umwelt

Landesrecht Brandenburg

Stand: 03.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr (EUR)

1

aufgehoben

2

Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten

2.1

Genehmigungsbedürftige Anlagen und Betriebsbereiche

2.1.1

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die

Genehmigung nach den §§ 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),

Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder

Genehmigung einer Änderung nach §§ 16, 16a und 16b BImSchG

einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage

oder über eine störfallrechtliche Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG mit Errichtungskosten (E)

Entscheidung über die Genehmigung

bis zu 250 000 EUR

0,8 Prozent von E, mindestens 750

mehr als 250 000 EUR bis zu 500 000 EUR

2 000 + 0,65 Prozent

von (E − 250 000)

mehr als 500 000 EUR bis zu 5 000 000 EUR

3 625 + 0,5 Prozent

von (E − 500 000)

mehr als 5 000 000 EUR bis zu 50 000 000 EUR

26 125 + 0,4 Prozent

von (E − 5 000 000)

mehr als 50 000 000 EUR bis zu 150 000 000 EUR

206 125 +

0,3 Prozent von

(E − 50 000 000)

mehr als 150 000 000 EUR

506 125 +

0,25 Prozent von

(E − 150 000 000)

wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragt

reduziert sich die

Gebühr nach Buch-

stabe a um 3 Prozent

wird über ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Abfalllager (Nummer 8.12 und 8.14 Anhang 1 der 4. BImSchV) entschieden, auch als Nebenanlage

beträgt die Mindestgebühr 0,75 Euro

− je Tonne Abfälle

(zusätzlich) beantragter Lagerkapazität

soweit Gegenstand eines Teil- oder Änderungsgenehmigungsverfahrens

aa. ausschließlich die Regelung des Betriebes oder bei einer bereits genehmigten Windenergieanlage die Erhöhung der Leistung, des Ertrags (§ 16b Absatz 8 BImSchG) oder der Anlagenkonfiguration (§ 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG) ist

bb. bei einer genehmigten Windenergieanlage die Änderung oder der Wechsel des Anlagentyps (§ 16b Absatz 7 Satz 1 BImSchG) – mit Ausnahme der in § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG genannten Fälle

400 bis 20 000

50 bis 80 Prozent der

Gebühr nach Buchstabe a

wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a um

170 je Stunde,

höchstens jedoch

1 200 für jeden Tag,

an dem Erörterungen

stattgefunden haben

wird hierbei auf Kosten des Antragstellers für die Vor- und Nachbereitung (technische Organisation, Zusammenfassung von Einwendungen, Erstellen von Einwendungslisten, Einlasskontrolle beim Termin, Fertigen der Niederschrift) ein externes Projektmanagement eingesetzt

reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe c um 10 bis 50 Prozent

wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen

10 Prozent des sich

aus den Buchstaben a

und b ergebenden

Betrages, mindestens

jedoch 3 100,

höchstens 27 000

kann der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit beschränkt werden, weil ihr ein Raumordnungsverfahren (§ 16 Absatz 3 UVPG) oder ein Bebauungsplan oder anderes Satzungsverfahren (§ 17 Satz 3 UVPG) vorausgegangen ist

reduziert sich die

Gebühr nach Buch-

stabe d um 30 bis

50 Prozent

erfolgen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit schriftliche Zuarbeiten durch Sachverständige (§ 13 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV)

reduziert sich die

Gebühr nach Buch-

stabe d um 30 bis

50 Prozent

wird im Genehmigungsverfahren, vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens oder anlässlich eines Antrages nach § 2a der 9. BImSchV eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht (§§ 7 bis 14 UVPG) vorgenommen

3 Prozent des sich

aus den Buchstaben a

und b ergebenden

Betrages, mindestens

jedoch 4000,

höchstens 9 000

wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV durchgeführt

3 Prozent des sich

aus den Buchstaben a

und b ergebenden

Betrages, mindestens

jedoch 700,

höchstens 9 000

wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG vorgenommen

5 Prozent bei

Anwendung von Buchstabe d,

2 Prozent des sich aus dem Buch-

staben a ergebenden Betrages, mindestens jedoch 350,

höchstens 15 000

wird im Genehmigungsverfahren die Prüfung eines Sicherheitsberichtes oder von Teilen eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4b der 9. BImSchV

erforderlich und wird kein Sachverständigengutachten gemäß § 13 der 9. BImSchV eingeholt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a und b um

3 000 bis 30 000

wird im Genehmigungsverfahren ein Ausgangszustandsbericht (§ 10 Absatz 1a BImSchG auch in Verbindung mit § 4a Absatz 4 Satz 5 der

9. BImSchV) entgegengenommen und geprüft

230 bis 4 500

wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung nach der Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme-Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung vorgenommen (§§ 3 ff. KNV-V)

160 bis 620

k. Entscheidung auf Antrag über die nachträgliche Änderung einer Nebenbestimmung

(§ 12 Absatz 4 BImSchG)

1 600 bis 2 500

Ergänzend gilt:

Errichtungskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen.

Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden.

Aufwendungen für die Anlagenentwicklung und die Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.

Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. Im Einzelfall, insbesondere wenn der Prüfaufwand sehr viel niedriger war als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren, kann unter den Voraussetzungen des § 20 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden.

Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden unabhängig von Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides bis insgesamt 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3 auf die entstehende und gegebenenfalls die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 2.1.1 angerechnet.

Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.

Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

Eine nach Tarifstelle 2.1.5 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.

2.1.2

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BlmSchG)

50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 a und b bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung

2.1.3

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG)

20 bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1

2.1.4

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG

10 Prozent der Gebühr

nach Tarifstelle 2.1.3,

mindestens 100

2.1.5

Immissionsschutzrechtliche Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 15 Absatz 2 und 2a und § 23a Absatz 2 BImSchG)

20 Prozent der Gebühr

nach Tarifstelle 2.1.1,

mindestens 180

Ergänzend gilt zu den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.5:

Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (Abl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1, L 303 vom 17.9.2020, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1199 vom 21. Juni 2023 (ABl. L 159 vom 22.6.2023, S. 1) geändert worden ist, sind, soll die Gebühr um 20 Prozent vermindert werden. Davon ausgenommen sind Entscheidungen über eine Anlage nach Nr. 1.6 Anhang 1 der 4. BImSchV. In diesen Fällen soll die unverminderte Gebühr erhoben werden. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die Registrierung zu unterrichten.

2.1.6

Nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung (§ 17 Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5 BImSchG)

330 bis 8 000

2.1.7

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Absatz 3 BImSchG)

20 Prozent der Gebühr nach

Tarifstelle 2.1.1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener

Aktualisierungen der ursprünglich

genehmigten Anlage,

mindestens 200

2.1.8

Immissionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebes einer Anlage gemäß § 20 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 BImSchG

430 bis 3 000

2.1.9

Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage (§ 20 Absatz 2 BImSchG)

850 bis 12 000

2.1.10

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§ 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG)

240 bis 620

2.1.11

Widerruf einer Genehmigung (§ 21 BImSchG)

1 600 bis 6 500

2.2

Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG

2.2.1

Anordnung (§ 24 BImSchG)

160 bis 2 200

2.2.2

Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage (§ 25 BImSchG)

400 bis 2 800

2.2.3

Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage (§ 25a BImSchG)

400 bis 4 000

2.2.4

Bekanntgabe einer Messstelle oder einer Stelle zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte (§§ 26, 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV)

600 bis 6 700

2.2.5

Entscheidung über die Zulassung des Immissionsschutzbeauftragten zur Durchführung von Ermittlungen (§ 28 Satz 2 BImSchG)

160 bis 700

2.2.6

Anordnung von Messungen (§§ 26, 28, 29 BImSchG)

bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

330 bis 1 800

bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

330 bis 1 700

2.2.7

Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen (§ 29b Absatz 1 BImSchG)

480 bis 4 500

2.2.8

Entscheidung über die Gestattung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG)

330 bis 1 400

2.2.9

Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen (§ 29a BImSchG)

330 bis 1 900

2.2.10

Ausnahme vom Verbot oder der Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG)

für PKW, PKW-Kombi, Krafträder sowie Wohnmobile

22

für LKW und Kraftomnibusse bis 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts

30

für LKW und Kraftomnibusse über 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts

42

2.2.11

Festsetzung der Entschädigung (§ 42 Absatz 3 BImSchG)

1 Prozent der festgesetzten Entschädigung,

mindestens 70

2.2.12

Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von § 52 Absatz 1 bis 1b BImSchG

erstmalige Begehung und Revision einer neu errichteten oder geänderten genehmigungsbedürftigen Anlage nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

10 Prozent der nach Tarifstelle 2.1.1 festgesetzten Gebühr,

mindestens 250

Überprüfung einer Anzeige (§ 12 Absatz 2b BImSchG)

240 bis 3 200

Überprüfung einer Anzeige (§ 15 Absatz 3 BImSchG)

330 bis 3 200

Prüfung der Messberichte von Messungen (§§ 26, 28 oder 29 BImSchG) unter Einbeziehung des Aufwandes für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse oder von sicherheitstechnischen Prüfungen oder Unterlagen, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei

240 bis 1 200

Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung – 11. BImSchV)

240 bis 1 600

Vor-Ort-Inspektionen, Bericht und Festlegung von Folgemaßnahmen gemäß

§ 16 der 12. BImSchV (gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung)

1 300 bis 12 000

zuzüglich Auslagen für Gutachter nach § 9 GebGBbg

Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a

500 bis 5000

Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei

400 bis 950

Prüfung von Kalibrierungsberichten und von Funktionsprüfberichten zur erstmaligen, wiederkehrenden oder kontinuierlichen Emissionsermittlung

150 bis 620

Prüfung der Überwachungsberichte gemäß § 21 Absatz 2a Nummer 3c der 9. BImSchV

230 bis 600

sonstige Maßnahmen

160 bis 1 100

Ergänzend gilt:

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

2.3

Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des BImSchG

2.3.1

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

2.3.1.1

Feststellung der Eignung nachgeschalteter Einrichtungen zur Staubminderung (§ 4 Absatz 6 der 1. BImSchV)

50 bis 200

2.3.1.2

Anordnung zur Herstellung einer Messöffnung (§ 12 der 1. BImSchV)

50 bis 200

2.3.1.3

Bekanntgabe einer Stelle nach § 13 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der 1. BImSchV

5610 bis 1 500

2.3.1.4

aufgehoben

2.3.1.5

aufgehoben

2.3.1.6

aufgehoben

2.3.1.7

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige vor Inbetriebnahme der Anlage (§ 20 der 1. BImSchV)

30 Prozent der Gebühr nach

Tarifstelle 2.1.1

2.3.1.8

Anordnung anderer oder weitergehender Anforderungen (§ 21 der 1. BImSchV)

30 Prozent der Gebühr nach

Tarifstelle 2.1.6, mindestens 100

2.3.1.9

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 22 der 1. BImSchV)

140 bis 700

2.3.2

Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)

2.3.2.1

Prüfung eines Messberichtes (§ 12 Absatz 8 der 2. BImSchV)

nach Tarifstelle 2.2.4

2.3.2.2

Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 19 der 2. BImSchV) von

§ 2 Absatz 2 Satz 1 der 2. BImSchV

160 bis 400

§ 2 Absatz 2 Satz 4 der 2. BImSchV

160 bis 400

§§ 3, 4 oder 5 der 2. BImSchV

160 bis 540

§§ 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 der 2. BImSchV

160 bis 620

Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.

2.3.3

aufgehoben

2.3.4

aufgehoben

2.3.5

Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)

2.3.5.1

Entscheidung über das Unterbleiben der Bestellung eines Störfallbeauftragten (§ 1 Absatz 2 Satz 2 der 5. BImSchV)

160 bis 550

2.3.5.2

Anordnung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter (§ 2 der 5. BImSchV)

160 bis 550

2.3.5.3

Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten (§ 4 der 5. BImSchV), je Person

160 bis 550

2.3.5.4

Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nichtbetriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter (§ 5 der 5. BImSchV), je Person

160 bis 550

2.3.5.5

Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten (§ 6 der 5. BImSchV)

300

2.3.5.6

Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte (§ 7 Nummer 2 der 5. BImSchV), je Lehrgang

130

2.3.5.7

Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen an die Fachkunde gleichwertig (§ 8 der 5. BImSchV)

230

2.3.6

Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)

2.3.6.1

Zulassung von Ausnahmen (§ 6 der 7. BImSchV)

160 bis 390

2.3.7

aufgehoben

2.3.8

Verordnung über Emissionserklärungen (11. BlmSchV)

2.3.8.1

Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung (§ 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 der 11. BImSchV

160 bis 240

2.3.8.2

Festlegungen von abweichenden Regelungen auf Antrag des Betreibers (§ 3 Absatz 3 Satz 2 der 11. BImSchV)

160 bis 320

2.3.8.3

Fristverlängerung (§ 4 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV)

160 bis 240

2.3.8.4

Befreiung (§ 6 der 11. BImSchV)

160 bis 320

2.3.9

Störfall-Verordnung (12. BImSchV), auch in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung

2.3.9.1

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 12. BImSchV)

330 bis 630

2.3.9.2

Entgegennahme und Prüfung des Störfallkonzeptes (§ 8 Absatz 1 der 12. BImSchV)

400 bis 1 800

2.3.9.3

Befreiung nach § 8a Absatz 2 der 12. BImSchV sowie nach § 11 Absatz 2 der 12. BImSchV zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen gemäß § 8a Absatz 1 der 12. BImSchV

250 bis 410

2.3.9.4

Entgegennahme und Prüfung des Sicherheitsberichts (§ 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3 und § 13 Satz 1 der 12. BImSchV)

480 bis 2 800

2.3.9.5

Abstimmung mit den zuständigen Behörden zur Auslegung von Informationen zum Schutz der Öffentlichkeit (§ 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 der 12. BImSchV)

330 bis 570

2.3.9.6

Entscheidung über die Zustimmung zur Einschränkung der Veröffentlichung von Informationen (§ 11 Absatz 2 der 12. BImSchV)

330 bis 410

2.3.9.7

Entscheidung über die Zustimmung zur Auslegung eines geänderten Sicherheitsberichtes (§ 11 Absatz 6 der 12. BImSchV)

330 bis 410

2.3.9.8

Inspektion, Untersuchung und Einholung erforderlicher Informationen, Maßnahmen sowie Empfehlungen (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der 12. BImSchV)

nach Tarifstelle 2.2.12 g.

2.3.10

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

2.3.10.1

Beurteilung der Ableitung der Abgase über einen gemeinsamen Schornstein (§ 4 Absatz 2 der

13. BImSchV)

330 bis 780

2.3.10.2

Festlegung der Emissionsgrenzwerte und zugehörige Bezugssauerstoffgehalte (§ 33 Absatz 14 der

13. BImSchV)

400 bis 1 200

2.3.10.3

Zulassung einer abweichenden Emissionsbegrenzung (§ 51 Satz 2 der 13. BImSchV)

3 000 bis 15 000

2.3.10.4

Bestimmung von Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen (§ 10 Absatz 1 der 13. BImSchV)

550 bis 1 400

2.3.10.5

Bestimmung über die Einrichtung von Messplätzen (§ 15 der 13. BImSchV)

160 bis 770

2.3.10.6

Bestimmung von Messverfahren (§ 16 Absatz 1 der 13. BImSchV)

160 bis 620

2.3.10.7

Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung (§ 16 Absatz 3 der 13. BImSchV)

160 bis 770

2.3.10.8

Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 16 Absatz 6 der

13. BImSchV)

160 bis 770

2.3.10.9

Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 16 Absatz 6 der 13. BImSchV)

160 bis 390

2.3.10.10

Verzicht auf kontinuierliche Messung (§ 17 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 der 13. BImSchV)

330 bis 1 200

2.3.10.11

Bestimmung über den Nachweis über die Einhaltung der Schwefelabscheidegrade (§ 17 Absatz 6 der 13. BImSchV)

160 bis 620

2.3.10.12

Kontinuierliche Messungen (§ 17 Absatz 7, § 18 Absatz 1, 8 und 9 der 13. BImSchV)

2.3.10.12.1

Beschluss über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 18 Absatz 1 der 13. BImSchV)

160 bis 620

2.3.10.12.2

Verzicht auf kontinuierliche Messung für Quecksilber und seine Verbindungen (§ 17 Absatz 7 der 13. BImSchV)

160 bis 620

2.3.10.12.3

Einsatz eines anderen geeigneten, validierten Verfahrens zur kontinuierlichen Messung von Quecksilber (§ 18 Absatz 8 der 13. BImSchV)

160 bis 1 400

2.3.10.12.4

Anerkennung von Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 18 Absatz 9 der

13. BImSchV)

550 bis 6 000

2.3.10.13

Entscheidung über den Antrag auf Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 18 Absatz 7 Satz 1 der 13. BImSchV)

330 bis 1 200

2.3.10.14

Treffen von Sonderregelungen bei Überschreitung der Emissionsbegrenzung (§ 19 Absatz 1 Satz 6 der 13. BImSchV)

330 bis 1 100

2.3.10.15

Prüfung eines Messberichts (§ 19 Absatz 4 der 13. BImSchV)

310 bis 2 000

2.3.10.16

Periodische Messungen (§ 20 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV)

2.3.10.16.1

Zulassung der Messdurchführung durch den Immissionsschutzbeauftragten bei kürzeren Messintervallen (§ 20 Absatz 1 der 13. BImSchV)

240 bis 1 700

2.3.10.16.2

Zulassung von Ausnahmen der vorgegebenen Überwachungshäufigkeiten (§ 20 Absatz 2 der 13. BImSchV)

240 bis 1 700

2.3.10.17

Prüfung eines Messberichts (§ 21 Absatz 1 der 13. BImSchV)

310 bis 1 000

2.3.10.18

Prüfung des jährlichen Berichts (§ 22 der 13. BImSchV)

380

2.3.10.19

Zulassung von Ausnahmen von den einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 23 der 13. BImSchV), soweit es sich

a. um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte

1 400 bis 20 000

b. um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen

330 bis 5 300

handelt

2.3.10.20

Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen (§§ 28, 29, 30 und 32 der 13. BImSchV)

2.3.10.20.1

Nachweis der Verweilzeit des Rauchgases in der Brennkammer (§ 28 Absatz 4 der 13. BImSchV)

160 bis 620

2.3.10.20.2

Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 28 Absatz 6, Absatz 8 und Absatz 10 der 13. BImSchV)

160 bis 1 400

2.3.10.20.3

Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 29

Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 der 13. BImSchV)

160 bis 1 400

2.3.10.20.4

Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 30 Absatz 4, Absatz 5, Absatz 7 und Absatz 8 der 13. BImSchV)

160 bis 1 400

2.3.10.20.5

Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 32

Absatz 6 der 13. BImSchV)

160 bis 1 400

2.3.10.21

Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen (§ 33 der 13. BImSchV)

2.3.10.21.1

Festlegung von Last- und Teillastbereichen sowie den dazugehörigen Emissionsgrenzwerten (§ 33 Absatz 3 der 13. BImSchV)

330 bis 3 000

2.3.10.21.2

Feststellung der Unverhältnismäßigkeit nach § 33 Absatz 5 der 13. BImSchV

240 bis 1 700

2.3.10.21.3

Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 33 Absatz 12 der 13. BImSchV)

160 bis 1 400

2.3.10.22

Übergangsregelungen (§ 39 der 13. BImSchV)

2.3.10.22.1

Vorlage der Aufstellung über den Anteil erzeugter Nutzwärme (§ 39 Absatz 2 der 13. BImSchV)

90 bis 620

2.3.10.22.2

Vorlage der Aufstellung der geleisteten Betriebsstunden (§ 39 Absatz 4 der 13. BImSchV)

90 bis 620

2.3.10.23

Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen (§ 52 der

13. BImSchV)

2.3.10.23.1

Festlegung von Teillastbereichen sowie den dazugehörigen Emissionsgrenzwerten (§ 52 Absatz 2 der 13. BImSchV)

330 bis 3 000

2.3.10.23.2

Festlegung der Emissionsgrenzwerte und zugehörige Bezugssauerstoffgehalte (§ 52 Absatz 6 der 13. BImSchV)

160 bis 1 400

2.3.10.24

Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien (§ 53 der 13. BImSchV)

2.3.10.24.1

Zulassung eines berechneten Emissionsgrenzwertes für Stickstoffoxide (§ 53 Absatz 1 der 13. BImSchV)

5 000 bis 15 000

2.3.10.24.2

Zulassung eines berechneten Emissionsgrenzwertes für Schwefeldioxide (§ 53 Absatz 2 der 13. BImSchV)

5 000 bis 15 000

2.3.11

Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

2.3.11.1

Bestimmung von Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Satz 2 der 17. BImSchV)

160 bis 770

2.3.11.2

Genehmigung der Messung an anderer repräsentativer Stelle (§ 6 Absatz 4 Satz 2 der 17. BImSchV)

160 bis 770

2.3.11.3

Zustimmung zur Überprüfung und Anpassung der repräsentativen Stelle (§ 6 Absatz 4 Satz 3 und § 7 Absatz 4 Satz 2 der 17. BImSchV)

160 bis 390

2.3.11.4

Bestimmung über die Einrichtung von Messplätzen (§ 14 Satz 3 der 17. BImSchV)

160 bis 390

2.3.11.5

Bestimmung über die Messverfahren und Messeinrichtungen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 der 17. BImSchV)

160 bis 390

2.3.11.6

Prüfung des Nachweises zum ordnungsgemäßen Einbau (§ 15 Absatz 3 der 17. BImSchV)

160 bis 660

2.3.11.7

Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 15 Absatz 6 der

17. BImSchV)

160 bis 770

2.3.11.8

Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 15 Absatz 6 der 17. BImSchV)

160 bis 390

2.3.11.9

Verzicht auf die Messung von Stickstoffdioxyd und auf die von Quecksilber (§ 16 Absatz 3 und Absatz 8 der 17. BImSchV)

700 bis 1 400

2.3.11.10

Anordnung kontinuierlicher Messungen (§ 16 Absatz 5 der 17. BImSchV)

160 bis 770

2.3.11.11

Zulassung von Einzelmessungen (§ 16 Absatz 6 der 17. BImSchV)

160 bis 770

2.3.11.12

Bestimmung über die Nachweisführung über die Einhaltung des Tagesmittelwerts (§ 16 Absatz 7 der 17. BImSchV)

160 bis 390

2.3.11.13

Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (kontinuierliche Messung − § 17 Absatz 2 der

17. BImSchV)

310 bis 2 000

2.3.11.14

Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (Einzelmessung − § 19 Absatz 1 der 17. BImSchV)

310 bis 1 100

2.3.11.15

Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Berichts (§ 22 der 17. BImSchV)

600

2.3.11.16

Zulassung von Ausnahmen weiterer Anforderungen der Verordnung, soweit es sich

a. um Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte

1 400 bis 20 000

b. um Ausnahmen von sonstigeng Anforderungen

330 bis 5 300

handelt

2.3.11.17

Festlegung des Zeitraums für Abweichungen der Emissionsgrenzwerte (§ 21 Absatz 3 der 17. BImSchV)

330 bis 1 200

2.3.11.18

Untersagung des Betriebs wegen Nichteignung (§ 25 Absatz 4 der 17. BImSchV)

400 bis 3 100

2.3.12

Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)

2.3.12.1

Zulassung von Ausnahmen (§ 6 der 18. BImSchV)

160 bis 1 900

2.3.13

aufgehoben

2.3.14

aufgehoben

2.3.15

aufgehoben

2.3.16

aufgehoben

2.3.17

Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)

2.3.17.1

Entgegennahme einer Anzeige zur Inbetriebnahme einer Anlage (§ 6 der 27. BImSchV)

160 bis 620

2.3.17.2

Entgegennahme und Prüfung einer Bescheinigung und von Berichten (§ 7 Absatz 3 Satz 3 der 27. BImSchV)

160 bis 620

2.3.17.3

Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 8 Absatz 2 der 27. BImSchV)

160 bis 620

2.3.17.4

Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 10 Absatz 1 der 27. BImSchV)

160 bis 770

2.3.17.5

Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV)

160 bis 920

2.3.18

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)

2.3.18.1

Bestimmung über Messverfahren und Messeinrichtungen (§ 8 Absatz 1 der 30. BImSchV)

160 bis 1 100

2.3.18.2

Prüfung einer Bescheinigung (§ 8 Absatz 3 der 30. BImSchV)

160 bis 620

2.3.18.3

Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 8 Absatz 4 der

30. BImSchV)

160 bis 770

2.3.18.4

Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 8 Absatz 4 der 30. BImSchV)

160 bis 390

2.3.18.5

Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts

a. nach § 10 Absatz 3 der 30. BImSchV

160 bis 2 000

b. nach § 12 Absatz 1 der 30. BImSchV

160 bis 1 200

2.3.18.6

Festlegung des Zeitraums für das Abweichen der Emissionsgrenzwerte (§ 13 Absatz 2 der 30. BImSchV)

160 bis 1 100

2.3.18.7

Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 16 der 30. BImSchV)

400 bis 2 100

2.3.19

Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)

2.3.19.1

Zustimmung zum Reduzierungsplan (§ 4 Satz 2 in Verbindung mit Anhang IV Buchstabe A Nummer 4 zu § 4 der 31. BImSchV)

160 bis 620

2.3.19.2

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 5 Absatz 2 der 31. BImSchV)

160 bis 620

2.3.19.3

Prüfung von Berichten (§ 5 Absatz 4 und Anhang VI Nummer 2.1 zu den §§ 5 und 6 der 31. BImSchV)

160 bis 620

2.3.19.4

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 11 der 31. BImSchV)

400 bis 5 300

2.3.20

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

2.3.20 .1

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von den Einschränkungen des § 7 Absatz 1 gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 der 32. BImSchV

60 bis 1 200

2.3.21

Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung

(35. BImSchV)

2.3.21.1

Kennzeichnung und Ausgabe von Plaketten (§§ 3

und 4 der 35. BImSchV), je Plakette

5

2.3.22

Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)

2.3.22.1

Entgegennahme und Prüfung der Registrierung (§ 13 Absatz 1 und 2 der 42. BImSchV)

160 bis 470

2.3.22.2

Entgegennahme und Prüfung der Änderung (§ 13 Absatz 3 und 4 der 42. BImSchV)

160 bis 470

2.3.22.3

Entgegennahme und Prüfung des Sachverständigen-/Inspektionsberichtes (§ 14 Absatz 2 der 42. BImSchV)

400 bis 2 500

2.3.22.4

Fristverlängerung für Sachverständigenprüfung (§ 14 der 42. BImSchV)

160 bis 470

2.3.22.5

Entscheidung über Abweichungen oder über Ausnahmen von den Anforderungen (§ 15 der 42. BImSchV)

400 bis 2 500

2.3.22.6

Anordnung anderer oder weitergehender Anforderungen (§ 16 Absatz 1 der 42. BImSchV)

400 bis 2 500

2.3.23

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

2.3.23.1

Entgegennahme und Prüfung der Registrierung (§ 6 Absatz 1 der 44. BImSchV)

160 bis 470

2.3.23.2

Entgegennahme und Prüfung der Änderung (§ 6 Absatz 5 der 44. BImSchV)

160 bis 470

2.3.23.3

Entgegennahme und Prüfung der Gründe, aus denen die Aggregationsregel in Satz 1 nicht zur Anwendung kommen kann (§ 4 Absatz 2 Satz 2 der 44. BImSchV)

400 bis 810

2.3.23.4

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 6 Absatz 1 und 2 auf Vollständigkeit (§ 6 Absatz 4 Satz 2 der 44. BImSchV)

400 bis 780

2.3.23.5

Festlegung für Teillastbetrieb und Emissionsbegrenzungen (§ 15 Absatz 3 und 4 der 44. BImSchV)

400 bis 1 400

2.3.23.6

Bestätigung über den ordnungsgemäßen Einbau von Mess- und Auswerteeinrichtungen (§ 28 Absatz 2 der 44. BImSchV)

400 bis 780

2.3.23.7

Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung (§ 28 Absatz 2 der 44. BImSchV)

400 bis 630

2.3.23.8

Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 28 Absatz 5 der 44. BImSchV)

400 bis 780

2.3.23.9

Entscheidung über den Verzicht der kontinuierlichen Messung des Feuchtegehaltes (§ 29 Absatz 4 Satz 2 der 44. BImSchV)

300

2.3.23.10

Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messeinrichtung (§ 29 Absatz 7 der 44. BImSchV)

400 bis 930

2.3.23.11

Entscheidung über den Verzicht der kontinuierlichen Messung von Stickstoff und Zulassung der

Bestimmung durch Berechnung (§ 29 Absatz 5 der 44. BImSchV)

400 bis 930

2.3.23.12

Entscheidung über den Verzicht einer kontinuierlichen Messeinrichtung (§ 29 Absatz 7 der 44. BImSchV)

600

2.3.23.13

Entgegennahme und Prüfung von Messberichten über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen (§ 29 Absatz 2 der 44. BImSchV)

240 bis 1 200

2.3.23.14

Anordnung zur Verpflichtung zur Einleitung von Maßnahmen (§ 30 Absatz 1 der 44. BImSchV)

240 bis 1 400

2.3.23.15

Zulassung von Sonderregelungen für An- und Abfahrprozesse, bei denen eine Überschreitung des Zweifachen der festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht verhindert werden kann (§ 30 Absatz 1 der 44. BImSchV)

240 bis 1 400

2.3.23.16

Entgegennahme und Prüfung von Messberichten zur kontinuierlichen Emissionsmessung (§ 30 Absatz 2 der 44. BImSchV)

240 bis 1 200

2.3.23.17

Entgegennahme und Prüfung von Messberichten über die Ergebnisse von Einzelmessungen (§ 31 Absatz 6 der 44. BImSchV)

240 bis 1 200

2.3.23.18

Entgegennahme und Prüfung von Bescheinigungen eines Schornsteinfegers oder einer Schornsteinfegerin (§ 31 Absatz 9 der 44. BImSchV)

160 bis 620

2.3.23.19

Zulassung von Ausnahmen (§ 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der 44. BImSchV)

280 bis 1 8 00

2.4

Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)

2.4.1

Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Motorsportveranstaltungen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen (§ 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 LImSchG)

70 bis 620

2.4.2

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Absatz 2 LImSchG)

70 bis 320

2.4.3

Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 10 Absatz 2 Einzelverfügung und Absatz 3 LImSchG)

160 bis 1 900

2.4.4

Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 11 Absatz 4 LImSchG)

70 bis 620

2.4.5

Entscheidung über Erlaubnisse im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, sowie Ausnahmen bezüglich der Dauer eines Feuerwerks (§ 12 LImSchG)

100 bis 620

2.4.6

Anordnung im Einzelfall (§ 15 LImSchG)

350 bis 1 600

2.5

Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)

2.5.1

Prüfung des Berichtes zum ordnungsgemäßen Einbau nach Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der TA Luft

160 bis 770

2.5.2

Prüfung der Funktionsprüfberichte nach Nummer 5.3.3.6 der TA Luft

160 bis 620

2.5.3

Prüfung der Kalibrierberichte nach Nummer 5.3.3.6 der TA Luft

160 bis 770

2.6

aufgehoben

2.7

aufgehoben

2.8

aufgehoben

2.9

aufgehoben

2.10

EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV)

2.10.1

Gestattung von Messungen gemäß § 4 Satz 2 und § 5 Absatz 1 EMASPrivilegV mit eigenem Personal

160 bis 770

2.10.2

Gestattung von Funktionsprüfungen nach § 5 Absatz 2 und sicherheitstechnischen Prüfungen nach § 6 EMASPrivilegV mit eigenem Personal

400 bis 3 000

2.11

aufgehoben

2.12

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

2.12.1

Erteilung oder Änderung einer Emissionsgenehmigung (§ 4 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 oder § 4 Absatz 5 TEHG)

160 bis 1 400

2.13

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

2.13.1

Bescheinigung über die Einhaltung von Formaldehydgrenzwerten nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG

160 bis 390

2.14

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

2.14.1

Entscheidung über Ausnahmen vom Bauverbot nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

50 bis 5 000

2.14.2

Prüfung der Schallschutzanforderungen bei zulässigen baulichen Anforderungen nach § 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

300 bis 5 000

2.14.3

Entscheidung über den Erlass eines Vorbescheides zur Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

0,5 Prozent des festgesetzten

Erstattungsbetrages, mindestens 50

2.14.4

Entscheidung über die Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

1 Prozent des festgesetzten

Erstattungsbetrages,

mindestens 50;

eine nach Tarifstelle 2.14.3

erhobene Gebühr wird angerechnet

3

Abfall- und bodenschutzrechtliche Angelegenheiten

3.1

Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

3.1.1

Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG

790 bis 3 400

3.1.2

Bearbeiten von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 5 KrWG

160 bis 4 500

3.1.3

Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 6 KrWG

160 bis 8 200

3.1.4

Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen – und ihren Widerruf – durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 20 Absatz 3 KrWG)

280 bis 2 400

3.1.5

Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach den §§ 24 und 25 KrWG

700 bis 3 500

3.1.6

Entscheidung über Ausnahmen von Nachweispflichten bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 26 Absatz 3 KrWG)

240 bis 1 100

3.1.7

Feststellung der Abfallrücknahme im Rahmen der Produktverantwortung auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers (§ 26 Absatz 3 KrWG)

280 bis 5 000

3.1.8

Entscheidung über die Zulassung der Abfallentsorgung außerhalb zugelassener Anlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG)

400 bis 2 300

3.1.9

Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Abfallbeseitigung (§ 29 KrWG)

3.1.9.1

Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten, Festsetzung des Entgeltes soweit erforderlich (§ 29 Absatz 1 KrWG)

580 bis 6 100

3.1.9.2

Entscheidung über die Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG)

580 bis 6 100

3.1.9.3

Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralölgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt sowie Festsetzung der Kosten für die Beseitigungspflichten, soweit erforderlich (§ 29 Absatz 3 KrWG)

960 bis 5 200

3.1.10

Entscheidung über die Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Abfalldeponie oder einer wesentlichen Änderung (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG) mit Errichtungskosten

Bei Errichtungskosten (E):

a. bis zu 55 000 EUR

500 + 0,009 × E

b. bis zu 550 000 EUR

700 + 0,006 × (E – 55 000)

c. bis zu 55 000 000 EUR

3 800 + 0,0035 × (E – 550 000)

d. über 55 000 000 EUR

185 000 + 0,003 ×

(E – 55 000 000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 75 Absatz 1 VwVfG konzentrierte behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre

e. ist Gegenstand des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens eine Maßnahme, die keine

Errichtungsmaßnahmen oder Errichtungsmaßnahmen nur zu einem unwesentlichen Teil umfasst

600 bis 25 600

f. wird im Planfeststellungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 73 Absatz 6 VwVfG) durchgeführt, erhöht sich die

Gebühr nach Buchstaben a bis e um

600 je Stunde, höchstens jedoch 1 200 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben

g. wird im Planfeststellungsverfahren eine Online-Konsultation durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach

Buchstaben a bis e um

240 je Stunde, höchstens jedoch 2 600 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben

h. wird in dem Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß dem Gesetz über die

Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen

Erhöhung des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages um 10 Prozent, mindestens jedoch um 3 100, höchstens um 30 000

i. wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach den

§§ 7 bis 14 UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen

3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 610, höchstens 8 000

j. wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers eine Unterrichtung über den

Umfang beizubringender Unterlagen nach § 15 UVPG durchgeführt

3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 900, höchstens 8 600

k. wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für

die UVP-Pflicht im Einzelfall nach den §§ 7 bis 14 UVPG durchgeführt

3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 3 200, höchstens 8 100

l. wird im Zulassungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise

§ 16 BbgNatSchAG vorgenommen

5 Prozent, bei Anwendung von Buchstabe g 2 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens

jedoch 770, höchstens 13 000

Ergänzend gilt:

Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nicht zu den Errichtungskosten zählen solche, die durch Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen für Deponien verursacht werden, insbesondere zur Herstellung eines Oberflächenabdichtungssystems einschließlich Rekultivierungsschicht (unberührt davon bleiben Maßnahmen, die im Rahmen der Errichtung der Deponie gefordert sind, wie zum Beispiel die Herstellung einer geologischen Barriere, eines Basisabdichtungssystems oder von Grundwassermessstellen). Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als dass diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Deponie durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.

Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise oder sonstiger bautechnischer Nachweise durch das Bautechnische Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben.

Eine nach Tarifstelle 3.1.11 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.

3.1.11

Prüfung und Entscheidung über die Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 35 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG)

20 Prozent der Gebühr

nach Tarifstelle 3.1.10,

mindestens 100

3.1.12

Entscheidung über nachträgliche Maßgaben bei zugelassenen Abfalldeponien (§ 36 Absatz 4 KrWG)

3 Prozent des sich aus

Tarifstelle 3.1.10

Buchstabe a bis e

ergebenden Betrages,

mindestens jedoch 400,

höchstens 5 900

3.1.13

Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 37 KrWG) – die Gebühr für die Hauptentscheidung bleibt davon unberührt

50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.10 bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung

3.1.14

Nachträgliche Anordnungen und die vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebes von Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Einrichtung begonnen worden war (§ 39 KrWG)

640 bis 5 500

3.1.15

Amtshandlungen im Rahmen der Stilllegung (§ 40 KrWG)

3.1.15.1

Verpflichtung des Inhabers einer stillgelegten Abfalldeponie zur Rekultivierung, zu sonstigen Vorkehrungen und zur Meldung der Überwachungsergebnisse (§ 40 Absatz 2 KrWG)

700 bis 6 700

3.1.15.2

Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG)

a. soweit Festlegungen zur Stilllegung durch Zulassung erfolgen

10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10

(§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG)

b. soweit Festlegungen zur Stilllegung nicht durch die Zulassung getroffen wurden

60 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG) hilfsweise mindestens 700, höchstens 5 000

3.1.15.3

Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG)

a. soweit Festlegungen zur Nachsorge durch Zulassung erfolgen

10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10

(§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG)

b. soweit Festlegungen zur Nachsorge nicht durch die Zulassung getroffen wurden

60 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG), hilfsweise mindestens 700, höchstens 3 800

3.1.16

Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 4 KrWG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht

100 bis 590

3.1.17

Amtshandlungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung (§ 47 KrWG)

160 bis 3 500

3.1.18

Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Abfall-Verzeichnis-Verordnung

310 bis 1 200

3.1.19

Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG

310 bis 620

3.1.20

Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen (§ 53 KrWG)

3.1.20.1

Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung von Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen oder deren Änderung (§ 53 Absatz 1 KrWG)

50 bis 500

3.1.20.2

Anordnungen gemäß § 53 Absatz 3 Satz 1 und 3 KrWG

200 bis 1 500

3.1.21

Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Erlaubnissen für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)

3.1.21.1

Entscheidung über die Erteilung oder die Änderung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen

100 bis 5 000

3.1.21.2

Widerruf der Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

200 bis 1 500

3.1.22

Entscheidung im Zusammenhang mit technischen Überwachungsverträgen (§ 56 KrWG)

3.1.22.1

Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung oder Erweiterung (§ 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG)

160 bis 5 000

3.1.22.2

Entziehung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG)

500 bis 2 500

3.1.23

Entscheidung im Zusammenhang mit Entsorgergemeinschaften (§ 56 KrWG)

3.1.23.1

aufgehoben

3.1.23.2

Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 56 Absatz 6 KrWG)

2 600 bis 41 000

3.1.23.3

Entziehung des Zertifikats und/oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG)

500 bis 2 500

3.1.24

Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG)

160 bis 620

3.1.25

Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen (§ 62 KrWG)

400 bis 6 100

3.2

Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

3.2.1

Prüfung der vorgelegten Berichte nach § 3a Absatz 1 einschließlich der Untersuchungen nach § 3a Absatz 2

500 bis 1 000

3.2.2

Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 3a Absatz 4

70 bis 340

3.2.3

Anordnung und Entscheidung in Bezug auf Boden-, Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen nach § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 2, § 9 Absatz 1 und 3

70 bis 530

3.2.4

Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 Satz 3

70 bis 340

3.2.5

Anordnung und Entscheidung in Bezug auf bodenbezogene Grenzwerte nach § 7 Absatz 2 und 3

70 bis 530

3.2.6

Entscheidung über die Zulassung des Auf- und Einbringens in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen nach § 15 Absatz 6 Satz 2

70 bis 1 000

3.2.7

Entscheidung über die Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 30 Absatz 2 Satz 2

70 bis 340

3.2.8

Prüfung einer Anzeige nach § 16 Absatz 2

im elektronischen (digitalen) Format

im konventionellen (Papier-) Format

70 bis 530

120 bis 700

3.2.9

Entscheidung über die Zulassung der späteren Anzeige nach § 16 Absatz 2 Satz 3

70 bis 340

3.2.10

Prüfung der nach § 17 Absatz 7 und § 18 Absatz 7 vorgelegten Lieferscheine, der nach § 31 Absatz 2 Satz 3 vorgelegten Unterlagen sowie der nach § 32 Absatz 5 vorgelegten Untersuchungsergebnisse

70 bis 340

3.2.11

Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 20

140 bis 2 820

3.2.12

Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung nach § 24

40 bis 500

3.2.13

Widerruf der Anerkennung nach § 25 Absatz 1

40 bis 200

3.2.14

Entscheidung über die befristete erneute Anerkennung nach § 25 Absatz 2 Satz 2

40 bis 500

3.2.15

Entscheidung über die Genehmigung der befristeten weiteren Führung eines Qualitätszeichens nach § 25 Absatz 3 Satz 2

40 bis 80

3.2.16

Entscheidung in Bezug auf die Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

40 bis 220

3.2.17

Entscheidung über die Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 und die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Absatz 4

70 bis 530

3.2.18

Widerruf der Befreiung nach § 31 Absatz 2 Satz 3

70 bis 530

3.2.19

Prüfung eines Antrags auf Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 33 Absatz 2

140 bis 2 820

3.2.20

Zusätzlich zu Ziff. 3.2.17:

Prüfung der Gleichwertigkeit von Nachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 33 Absatz 4 Satz 2

140 bis 1 410

3.2.21

Prüfung der Gleichwertigkeit von Notifizierungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 33 Absatz 4 Satz 1

140 bis 2 820

3.2.22

Entscheidung über die Verwendung gleichwertiger Analysemethoden nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 3 und Nummer 2.3 Satz 11 und über die Festlegung der Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 4 und Nummer 2.3 Satz 13

70 bis 340

3.3

Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der Altölverordnung (AltölV)

3.3.1

Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV

90 bis 760

3.3.2

Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AltölV

90 bis 760

3.4

Verpackungsgesetz (VerpackG)

3.4.1

Genehmigung zum Betrieb eines Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG

5 200 bis 25 500

3.4.2

Anordnung nachträglicher Nebenbestimmungen zu Genehmigungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG

1 100 bis 2 200

3.4.3

Vollständiger oder teilweiser Widerruf der Genehmigung zum Betrieb eines Systems nach § 18 Absatz 3 VerpackG

970 bis 14 200

3.4.4

Entscheidung über die Festsetzung oder Anpassung der Höhe der Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG

820 bis 2 200

3.5

Nachweisverordnung (NachwV)

3.5.1

Entscheidung über die Freistellung eines Abfallentsorgers von der Bestätigungspflicht für Entsorgungsnachweise (§ 7 Absatz 3 NachwV)

400 bis 5 100

3.5.2

Anordnung der Nachweisführung, auch in Verbindung mit einem Widerruf der Freistellung (§ 8 NachwV)

400 bis 1 200

3.5.3

Entscheidung über die Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern (§ 14 NachwV)

240 bis 500

3.5.4

Anordnungen bei Störungen des Kommunikationssystems (§ 22 NachwV)

3.5.4.1

Anordnung der Prüfung von Nachweisvorgängen bei Störung des Kommunikationssystems (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 NachwV)

160 bis 620

3.5.4.2

Anordnung der Prüfung des Kommunikationssystems des Nachweispflichtigen (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 NachwV)

160 bis 620

3.5.4.3

Anordnung der Nachweisführung mittels Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV)

160 bis 620

3.5.5

Nicht besetzt

3.5.6

Entscheidung über die Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise (§ 26 Absatz 1 NachwV)

400 bis 3 100

3.5.7

Anordnung der Registrierung weiterer Angaben (§ 26 Absatz 2 NachwV)

160 bis 620

3.5.8

Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise (§ 27 Absatz 2 NachwV)

160 bis 620

3.5.9

Vergabe und Änderung von Kennnummern (Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern oder der Freistellungs- und Registriernummern, § 28 Absatz 1 und 2 NachwV)

25 bis 100

3.6

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)

3.6.1

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung

100 bis 500

3.7

Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)

3.7.1

Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Fachkunde (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 EfbV) gegenüber dem Lehrgangsträger

700 bis 3 000

3.7.2

Entgegennahme und Prüfung der Dokumentation oder Entscheidung über das Benehmen entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 EfbV (siehe Nummer V.2.3 LAGA M 36)

160 bis 410

3.7.3

Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 27 EfbV)

310 bis 3 400

3.7.4

Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 26 EfbV)

260 bis 2 400

3.7.5

Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikates bei Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages (§ 26 EfbV)

170 bis 1 400

3.8

aufgehoben

3.9

Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)

3.9.1

Entscheidung über eine Genehmigung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 3 Absatz 1 AbfKompVbrV

70 bis 300

3.10

Umweltrahmengesetz der DDR vom 29. Juni 1990 (URG)

3.10.1

Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 URG

300 bis 25 600

3.11

Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)

3.11.1

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 19 Absatz 6 BbgAbfBodG)

180 bis 690

3.11.2

Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 21 Absatz 3 BbgAbfBodG, soweit nicht durch die Tarifstellen zu § 47 KrWG oder § 52 BImSchG abgedeckt

150 bis 1 500

3.11.3

Anordnungen bei unzulässiger Abfallbehandlung, -lagerung oder -ablagerung (§ 24 BbgAbfBodG)

400 bis 3 100

3.12

Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV)

3.12.1

Erlaubnis Restkarossen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AltfahrzeugV einer sonstigen Anlage zu überlassen

400 bis 2 100

3.13

weggefallen

3.14

Bioabfallverordnung (BioAbfV)

3.14.1

Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8a BioAbfV

310 bis 2 300

3.14.2

Entscheidung über Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 4, § 3 Absatz 6 Satz 3 und 4, § 4 Absatz 3 Satz 4, § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 3, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 4 Satz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV

160 bis 620

3.14.3

Anordnungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 2 und § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV

160 bis 620

3.14.4

Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV

160 bis 620

3.14.5

Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 BioAbfV

160 bis 620

3.14.6

Befristung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 BioAbfV

160 bis 320

3.15

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)

3.15.1

Anordnung zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter (§ 3 AbfBeauftrV), je Person

160 bis 770

3.15.2

Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 5 AbfBeauftrV), je Person

240 bis 800

3.15.3

Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für einen Konzernbereich (§ 6 AbfBeauftrV), je Person

200 bis 700

3.15.4

Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 7 AbfBeauftrV)

510

3.15.5

Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV)

700 bis 3 100

3.16

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

3.16.1

Anordnungen zur Entsiegelung (§ 5 Satz 2 BBodSchG)

200 bis 3 000

3.16.2

Anordnungen zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Absatz 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten (§ 9 Absatz 2 BBodSchG)

200 bis 3 000

3.16.3

Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (§ 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)

200 bis 3 000

3.16.4

Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Untersuchungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 9 Absatz 2 oder § 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)

200 bis 3 000

3.16.5

Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, § 6 und § 8 erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber den Verpflichteten (§ 10 Absatz 1 BBodSchG)

200 bis 5 000

3.16.6

Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 4 Absatz 3, 5 oder 6 BBodSchG)

200 bis 5 000

3.16.7

Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans (§ 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)

100 bis 3 000

3.16.8

Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans (§ 13 Absatz 6 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)

200 bis 10 000

3.16.9

Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen; sonstige Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 15 Absatz 2 und 3 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG

100 bis 3 000

3.16.10

Festsetzung eines Ausgleichsbetrages (§ 25 Absatz 1 BBodSchG)

100 bis 1 000

3.16.11

Überwachungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG

20 bis 1 000

3.17

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)

3.17.1

Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung

50 bis 500

3.17.2

Anerkennung von Lehrgängen (§ 5 Absatz 3 AbfAEV)

700 bis 2 900

3.17.3

Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder zu dessen Vorlage bei der Behörde (§ 6 Satz 3 AbfAEV)

100 bis 2 000

3.17.4

Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige (§ 7 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 3 AbfAEV) oder Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 4, § 5 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 AbfAEV

50 bis 500

3.17.5

Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 12 Absatz 2 AbfAEV)

500 bis 3 000

3.17.6

Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV, Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung

100 bis 500

3.18

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Gewinnungsabfallverordnung – GewinnungsAbfV)

3.18.1

Nachweisprüfung und Entscheidungen im Zusammenhang mit den sonstigen Anforderungen nach § 3 Satz 4 GewinnungsAbfV

nach Tarifstelle 3.21.1 bis 3.21.13

3.18.2

Prüfung und Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, Durchführung des Zulassungsverfahrens nach § 8 GewinnungsAbfV

nach Tarifstelle 3.1.10

3.19

Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)

3.19.1

Umstellungsanordnung nach § 2 Absatz 3 AVV

160 bis 770

3.19.2

Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Absatz 1 AVV abweicht (§ 3 Absatz 3 Satz 1 AVV) bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche Abfälle (§ 3 Absatz 3 Satz 2 AVV)

(gegebenenfalls anfallende Kosten einer Untersuchung des Abfalls sind als Auslagen gesondert zu berechnen)

610 bis 1 800

3.20

Verordnung über die Entsorgung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV)

3.20.1

Zustimmung zum einfachen Prüfverfahren nach § 6 Absatz 3 AltholzV

160 bis 1 400

3.20.2

Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 6 Absatz 6 Satz 1 AltholzV

- soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle nur auf die Probenahme bezieht

310 bis 1 500

160 bis 400

3.20.3

Prüfung der Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 6 Absatz 6 AltholzV

50 bis 500

3.21

Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV)

3.21.1

Zulassung von Ausnahmen sowie Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 3 DepV

310 bis 5 000

3.21.2

Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen nach § 5 Satz 1 DepV und Abnahme der einzelnen Deponieabschnitte und der dazugehörigen technischen Einrichtungen bei der Stilllegung der Deponie oder des Deponieabschnittes nach § 10 Absatz 3 Satz 1 DepV

200 bis 1 800

3.21.3

Zustimmung zur abweichenden Ablagerung nach § 6 Absatz 6 DepV

100 bis 1 500

3.21.4

Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i) der Verordnung (EG) Nummer 850/2004 nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 DepV

250 bis 810

3.21.5

Entgegennahme und Prüfung des Nachweises bei nicht erforderlichen Abfalluntersuchungen nach § 8 Absatz 2 DepV

90 bis 180

3.21.6

Zustimmung zur Reduzierung von Beprobungen nach § 8 Absatz 3 DepV

100 bis 840

3.21.7

Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1 DepV

100 bis 800

3.21.8

Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 DepV

160 bis 2 000

3.21.9

Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 8 Absatz 9 DepV

130 bis 810

3.21.10

aufgehoben

3.21.11

Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen sowie Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 DepV

160 bis 1 300

3.21.12

Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 DepV

160 bis 1 000

3.21.13

Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Informationen bei Überschreitung der Auslöseschwellen nach § 12 Absatz 4 DepV

240 bis 1 200

3.21.14

Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Bestimmung der Stellen nach § 12 Absatz 5 DepV

100 bis 1 700

3.21.15

Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 25 Absatz 3 DepV

250 bis 2 000

3.21.16

Bestimmung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 4 und § 24 DepV

90 bis 340

3.21.17

Entscheidung über einen Antrag über ergänzende Anforderungen nach § 25 Absatz 4 DepV

160 bis 1 100

3.21.18

Zustimmung der Behörde zu der Überschreitung von Grenzwerten nach § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 14 Absatz 3, § 15, § 23, § 25 Absatz 1 DepV

100 bis 1 600

3.21.19

Anerkennung eines Lehrganges nach DepV § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 9

610 bis 1 700

3.22

Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)

3.22.1

Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 GewAbfV, soweit der Erzeuger beziehungsweise Besitzer die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt hat

640 bis 1 500

3.22.2

Prüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 GewAbfV, soweit die Ausnahmeanforderung nach Absatz 3 nicht erfüllt sind

640 bis 1 500

3.22.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 3 GewAbfV

640 bis 1 500

3.22.4

Prüfung bei Unterschreitung der Verwertungsquote nach § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 GewAbfV

400 bis 940

3.22.5

Prüfung der Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Absatz 6 Satz 4 bzw. bei Entsorgungsfachbetrieben der Ergebnisse der Überwachung nach § 9 Absatz 6 Satz 6 GewAbfV

400 bis 940

3.22.6

Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 11 Absatz 4 GewAbfV

160 bis 1 600

3.23

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen; Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

3.23.1

Entscheidung über eine Einzel- oder Sammelnotifizierung oder eine Zustimmung nach den Artikeln 4 bis 17, 35, 38, 41, 42, 43 und 46 der Verordnung Nr. 1013/2006

100 bis 15 000

3.23.2

Überwachungsmaßnahmen (z. B. Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 50 der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit den §§ 11 und 12 AbfVerbrG, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren

350 bis 4 000

3.23.3

Anordnungen im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG (z. B. zur Erfüllung der Rücknahmepflichten)

350 bis 4 000

3.23.4

Sonstige Amtshandlungen nach dem AbfVerbrG in Verbindung mit der Verordnung Nummer 1013/2006 für die keine andere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist

350 bis 2 200

3.23.5

Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung aufgrund der Verordnung 1013/2006/EG

100 bis 15 000

3.23.6

Entscheidung über eine Notifizierung nach den Artikeln 5 bis 13 der Verordnung 1157/2024/EG (Sammelnotifizierung)

1 000 bis 2 000

3.23.7

Entscheidung über eine Notifizierung nach den Artikeln 5 bis 12 der Verordnung 1157/2024/EG (Einzelnotifizierung)

500 bis 1 000

3.23.8

Entscheidung gemäß Art. 15 der Verordnung 1157/2024/EG (vorläufige Entsorgung)

2 000 bis 4 000

3.23.9

Erfassung und Prüfung der im Notifizierungsverfahren beantragten Transporteure

25 je Transporteur

3.23.10

Prüfung der gemäß Artikel 16 VVA übersandten Begleitpapiere

a. Erfassung und Prüfung

25

b. Zuschlag für manuelle Erfassung

2,5

c. Zuschlag bei vorläufiger Verbringung

15

3.23.11

Entscheidung gemäß Artikel 14 der Verordnung 1157/2024/EG (Vorabzustimmung)

1 250

3.23.12

Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung gemäß Artikel 9 Absatz 8 oder einer Entscheidung gemäß Artikel 14 der Verordnung 1157/2024/EG

300 bis 2 000

3.23.13

Entscheidung über die Änderung einer Notifizierung gemäß Art. 17 der Verordnung 1157/2024/EG

500

3.23.14

Sonstige Prüfung und Entscheidung gemäß Art. 17 der Verordnung 1157/2024/EG

250 bis 1 500

3.23.15

Beanstandung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars im Sinne von Artikel 16 VVA oder eines Formulars gemäß Anhang VII

bis 100

3.23.16

Aufforderung an den Verpflichteten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AbfVerbG zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer gesetzlichen Bestimmung oder entgegen eines auf eine gesetzliche Bestimmung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird

50 bis 250

3.23.17

Überwachungsmaßnahmen (z. B. Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 60 der Verordnung Nr. 1157/2024/EG in Verbindung mit den §§ 11 und 12 AbfVerbrG, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren

100 bis 4 000

3.23.18

Anordnungen im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG (z. B. zur Erfüllung der Rücknahmepflichten)

200 bis 5 000

3.23.19

Sonstige Amtshandlungen nach dem AbfVerbrG in Verbindung mit der Verordnung Nummer 1157/2024/EG für die keine andere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist

50 bis 2 500

3.23.20

Registrierung eines Teilnehmers gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 der Kommission

25

Anmerkung

Bei den Gebühren gemäß Nummer 3.23.6 bis Nummer 3.23.8 und

Nummer 3.23.13 wird zusätzlich eine Gebühr nach Nummer 3.23.9 erhoben.

Die Nummern 3.23.1 bis 3.23.5 treten mit Ablauf des 20.05.2026 außer Kraft.

3.24

Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Verordnung [EG] Nr. 850/2004)

3.24.1

Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung über persistente organische Schadstoffe

400 bis 2 100

3.25

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

3.25.1

Anordnungen (§ 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG) zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

300 bis 1 900

3.25.2

Festsetzen der Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Altgeräten (§ 5 Absatz 2 Satz 2 ElektroG)

360 bis 5 000

3.26

Ersatzbaustoffverordnung

3.26.1

Anordnung zur Vorlage der vollständigen Informationen zur neuen Baumaßnahme oder dem sonstigen Wechsel des Einsatzortes - notwendig, sofern diese Informationen nicht unaufgefordert übermittelt werden (gemäß § 5 Absatz 6)

70 bis 500

3.26.2

Entgegennahme und Prüfung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis sowie eine Aktualisierung des Eignungsnachweises (gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1)

3.26.2.1

bei erstmaliger Prüfung

140

(je Materialklasse)

3.26.2.2

bei Aktualisierung

70

(je Materialklasse)

3.26.3

Anordnung zur Vorlage der Dokumentation über die durchgeführte Gütesicherung (gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3)

70 bis 200

3.26.4

Zustimmung zur Entsorgung bei eingestellter Fremdüberwachung (gemäß § 13 Absatz 2)

70 bis 1 000

3.26.5

Entgegennahme der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung (gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2)

70 bis 500

3.26.6

Entscheidung über die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften (§ 13a)

2 500 bis 10 000

3.26.7

Zustimmung zur Festlegung der Materialklassen (gemäß § 16 Absatz 1)

3.26.7.1

bei Mengen bis 1 000 m³

70

3.26.7.2

von mehr als 1 000 m³ je angefangene 3 000 m³

70 bis 250

3.26.8

Entscheidung über die Zustimmung zu einer künstlichen Grundwasserdeckschicht (gemäß § 19 Absatz 8)

70 bis 500

3.26.9

Entscheidung im Einzelfall zur Zulassung von Einbauweisen (gemäß § 21 Absatz 2) und der Verwendung von Stoffen oder Materialklassen (gemäß § 21 Absatz 3)

70 bis 500

3.26.10

Festlegung von bestimmten Einbaumaßnahmen sowie Festlegung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial auf Antrag (gemäß § 21 Absatz 4 und 5)

70 bis 500

3.26.11

Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (gemäß § 22 Absatz 1 und 2)

3.26.11.1

bei schriftlich eingehenden Anzeigen

200 bis 500

3.26.11.2

bei elektronisch eingehenden Anzeigen

70 bis 300

3.26.12

Erteilung des Einvernehmens

3.26.12.1

in den Fällen des § 19 Absatz 8 in Verbindung mit der Nummer 40.4.1 der Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (AbfBodZV)

70 bis 500

3.26.12.2

in den Fällen des § 21 Absatz 2 in Verbindung mit der Nummer 40.4.2 der Anlage zur AbfBodZV

70 bis 500

3.26.12.3

in den Fällen des § 21 Absatz 3 in Verbindung mit der Nummer 40.4.3 der Anlage zur AbfBodZV

70 bis 500

3.26.12.4

in den Fällen des § 21 Absatz 4 in Verbindung mit der Nummer 40.4.4 der Anlage zur AbfBodZV

70 bis 500

3.26.12.5

in den Fällen des § 21 Absatz 5 in Verbindung mit der Nummer 40.4.5 der Anlage zur AbfBodZV

70 bis 500

3.26.12.6

in den Fällen des § 22 in Verbindung mit der Nummer 40.4.7 der Anlage zur AbfBodZV

bei schriftlich eingehenden Anzeigen

bei elektronisch eingehenden Anzeigen

100 bis 500

50 bis 300

3.27

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

3.27.1

Zulassung von Ausnahmen bei landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Folgenutzung (§ 6 Absatz 4 Satz 3 oder 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 3)

100 bis 2 000

3.27.2

Prüfung der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien (§ 6 Absatz 8)

100 bis 2 000

3.27.3

Zulassung von Abweichungen von den Verboten des Auf- und Einbringens auf bestimmten Flächen

(§ 7 Absatz 6 Satz 3)

100 bis 2 000

3.27.4

Gestattung des Auf- und Einbringens von Materialien im Einzelfall (§ 7 Absatz 7 Satz 2)

100 bis 2 000

3.27.5

Gestattung einer durchwurzelbaren Bodenschicht mit einer geringeren Mächtigkeit (§ 8 Absatz 3 Nummer 4 Satz 2)

100 bis 2 000

3.27.6

Zulassung des Auf- und Einbringens von Materialien in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und empfindlichen Gebieten (§ 8 Absatz 5 Satz 3)

100 bis 3 000

3.27.7

Erteilung des Einvernehmens zum Auf- oder Einbringen anderer Materialien (§ 8 Absatz 6)

100 bis 3 000

3.27.8

Erteilung des Einvernehmens zum Auf- oder Einbringen von

Materialien, die Werte überschreiten (§ 8 Absatz 7)

100 bis 3 000

3.27.9

Maßnahmen der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien (§§ 6 bis 8)

70 bis 1 000

3.27.10

Anordnungen von Untersuchungen (§ 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes – BBodSchG)

100 bis 3 000

3.27.11

Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 9 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG)

100 bis 5 000

3.27.12

Erteilung des Einvernehmens zur Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 9 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG)

70 bis 2 500

3.28

Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie Marktüberwachungsgesetz (MüG)

3.28.1

Notwendige Anordnung zum Zugang von Informationen – bei vorheriger Nichtgewährung des Zugangs auf einfache behördliche Aufforderung – nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a) bis e) der Verordnung (EU) 2019/1020, nach § 7 MüG, in Verbindung mit § 24 BbgAbfBodG

nach Zeitaufwand

3.28.2

Anordnung von Maßnahmen wie Korrekturen oder die Entfernung von Online-Schnittstellen nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe h) und k) oder anderen geeigneten Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020, auch in Verbindung mit § 24 BbgAbfBodG

nach Zeitaufwand

3.28.3

Kosten, die der Marktüberwachungsbehörde für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Nichtkonformität entstanden sind (Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1020, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 MüG), gelten als Auslagen im Sinne von § 9 GebGBbg, und sind zu erstatten

4

Naturschutzrechtliche Angelegenheiten

4.1

Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

4.1.1

Entscheidung über die Befreiung gemäß § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie Entscheidung über die Befreiung vom Veränderungsverbot nach § 22 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG bei Verfügungen oder Verordnungen zur einstweiligen Sicherstellung oder während eines Unterschutzstellungsverfahrens gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG

50 bis 8 000

4.1.2

Entscheidung über eine Ausnahme nach § 23 Absatz 4 BNatSchG

50 bis 4 000

4.1.3

Entscheidung über die Genehmigung von Handlungen im Sinne des § 8 Absatz 3 BbgNatSchAG

50 bis 8 000

4.1.4

Entscheidung über die Genehmigung und die Befreiung gemäß § 8 Absatz 3 BbgNatSchAG und § 67 BNatSchG von Schutzvorschriften, die nach § 42 BbgNatSchAG fortgelten

50 bis 8 000

4.1.5

Entscheidung über die Ausnahme gemäß § 34 Absatz 1 und 3 bis 5 BNatSchG auch in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BNatSchG und § 36 BNatSchG

50 bis 8 000

4.1.6

Entscheidung über das Einvernehmen gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 BbgNatSchAG

90 Prozent der nach den Tarifstellen 4.1.1

und 4.1.5 festgesetzten Gebühr

4.1.7

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung eines Projektes sowie Anordnung von Beschränkungen, der vorläufigen Einstellung oder der Untersagung des Projektes gemäß § 34 Absatz 6 Satz 1, 2, 4 und 5 BNatSchG

50 bis 8 000

4.1.8

Entscheidung über die Ausnahme oder die Befreiung von den Verboten des § 29 Absatz 2 BNatSchG

50 bis 8 000

4.1.9

Entscheidung über die Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG und § 18 Absatz 1 und 2 BbgNatSchAG

50 bis 8 000

4.1.10

Entscheidung über eine Ausnahme nach § 30a Satz 2 BNatSchG

50 bis 4 000

4.1.11

Entscheidung über die Ausnahme nach § 17 Absatz 2 BbgNatSchAG von den Verboten des § 17 Absatz 1 BbgNatSchAG

50 bis 8 000

4.1.12

Prüfung einer Anzeige zur Feststellung oder Beseitigung einer von einem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr nach § 29 Absatz 4 BbgNatSchAG

50 bis 2 500

4.2

Eingriff

4.2.1

Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG und § 7 Absatz 2 BbgNatSchAG

50 bis 8 000

4.2.2

Entscheidung über das Einvernehmen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 BbgNatSchAG

90 Prozent der nach der Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr

4.2.3

Anordnung des Widerrufs der Zulassung, der Einstellung des Vorhabens, der Untersagung der Nutzung, der Wiederherstellung des früheren Zustands oder der Anordnung von Maßnahmen im Sinne des § 15 BNatSchG gemäß § 17 Absatz 8 BNatSchG

50 bis 8 000

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:

wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen

Zuschlag bis zu 50 Prozent der nach

Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr

wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Vorprüfung zur Feststellung der Ersuchenspflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

Zuschlag bis zu 15 Prozent der nach

Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr

wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Antrag des Vorhabensträgers die UVP-Pflicht für ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben gemäß § 5 UVPG festgestellt

50 bis 5 000

wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt

50 bis 5 000

4.3

Besondere Genehmigungen, Prüfungen und Maßnahmen

4.3.1

Erteilung einer Genehmigung gemäß § 39 Absatz 4 BNatSchG

50 bis 2 500

4.3.2

Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Zoos gemäß § 42 Absatz 2 BNatSchG

300 bis 8 000

4.3.3

Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG

50 bis 7 000

4.3.4

Prüfung einer Anzeige zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Tiergeheges gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sowie Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4 BNatSchG

50 bis 7 000

4.3.5

Entscheidung über die Genehmigung zur Sperrung von Wegen oder Flächen gemäß § 23 BbgNatSchAG

50 bis 4 000

4.3.6

Entscheidung über die Ausnahme vom Bauverbot an Gewässern gemäß § 61 Absatz 3 BNatSchG

50 bis 8 000

4.4

Sonstige Entscheidungen und Maßnahmen

4.4.1

Zustimmung zu vorgezogenen Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 der Flächenpoolverordnung (FPV)

50 bis 8 000

4.4.2

Entscheidung über die Zertifizierung von Flächen- oder Maßnahmenpools gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 2 Absatz 4 FPV

300 bis 4 000

4.4.3

Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung von Agenturen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 3 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 4 FPV

300 bis 4 000

4.4.4

Entscheidungen über Voranfragen und Anträge auf Änderungen oder Aufhebung von Rechtsverordnungen gemäß § 10 BbgNatSchAG

300 bis 4 000

4.4.5

Entscheidung über die Überprüfung und Änderung von Horstschutzzonen oder -schutzfristen gemäß § 19 Absatz 2 BbgNatSchAG

50 bis 4 000

4.4.6

Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 BNatSchG

50 bis 8 000

4.4.7

Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung (Negativzeugnis) über das Vorkaufsrecht gemäß § 26 BbgNatSchAG und § 66 BNatSchG

30 bis 200

4.4.8

Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach § 68 BNatSchG und § 28 BbgNatSchAG sowie nach § 29 Absatz 3 BbgNatSchAG

50 bis 4 000

4.4.9

Ablehnende Entscheidung über einen Antrag nach § 1 des Staatshaftungsgesetzes (StHG)

50 bis 4 000

4.4.10

Erklärungen der für die Überwachung der „Natura 2000“-Gebiete zuständigen Behörde gemäß § 34 BNatSchG in Verbindung mit Anträgen auf finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Abl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) und Artikel 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie für Projekte

300 bis 4 000

4.5

Besonderer Artenschutz

4.5.1

Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben gemäß § 44 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG

50 bis 6 000

4.5.2

Entscheidung über die Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG

50 bis 6 000

4.5.3

Entscheidung über die Genehmigung, Tiere und Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten auszusetzen oder in der freien Natur auszubringen gemäß § 40 Absatz 1 BNatSchG

50 bis 2 000

4.5.4

Entscheidung über eine Anordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG zur Beseitigung ungenehmigt ausgebrachter Tiere und Pflanzen

50 bis 4 000

4.5.5

Entscheidung über eine Anordnung zur Beseitigung invasiver Arten nach § 40a Absatz 3 BNatSchG

50 bis 4 000

4.5.6

Entscheidung über die Ausnahme für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte gemäß § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

50 bis 5 000

4.5.7

Entscheidung über Ausnahmen gemäß

4.5.7.1

§ 2 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 BArtSchV

30 bis 2 000

4.5.7.2

§ 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

30 bis 1 500

4.5.7.3

§ 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV

30 bis 1 500

4.5.7.4

§ 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

30 bis 1 500

4.5.8

Amtshandlungen nach § 13 Absatz 1 Satz 4 bis 8 BArtSchV

30 bis 2 000

4.5.9

Amtshandlungen nach § 47 BNatSchG

50 bis 4 000

4.5.10

Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

in der jeweils geltenden Fassung

30 bis 4 000

Anmerkung zu der Tarifstelle 4.5:

Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 130 EUR (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer

zusammenhängenden Sendung anzuwenden.

4.6

Naturschutzrechtliche Entscheidungen, soweit sie in Zulassungen auf Grund anderer Gesetze eingeschlossen oder ersetzt werden

90 Prozent der nach

Tarifstellen 4.1 bis 4.5

festgesetzten Gebühr

5

Wasserrechtliche Angelegenheiten

5.1

Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)

5.1.1

Bewilligung oder Erlaubnis mit Verfahren nach den Anforderungen des UVPG (§§ 8 und 11 WHG und § 129a Absatz 2 BbgWG) und gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG)

Anmerkung: Entscheidung im förmlichen Verfahren

für die Entnahme und das Einleiten von Wasser oder das Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG sowie § 129a Absatz 2 Nummer 1 bis 4 BbgWG) nach der Menge je m 3 Nutzungsumfang

bis 100 000 m 3 zugelassene Jahresmenge

3,50 je angefangene 100 m 3

für die weiteren 900 000 m 3

1,50 je angefangene 100 m 3

für den 1 Millionen m 3 übersteigenden Teil

0,30 je angefangene 100 m 3

zusätzlich für jedes Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 Prozent der berechneten Gebühr, für die unbefristete Erlaubnis zusätzlich 30 Prozent der berechneten Gebühr, jeweils mindestens 230

für sonstige Benutzungen oder Benutzungen nach Nummer 1, für die eine Berechnung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt, zum Beispiel für Aufstauen, Absenken von Gewässern, Entnahme fester Stoffe aus einem Gewässer, sowie den Bau einer Wasserkraftanlage (§ 129a Absatz 2 Nummer 5 BbgWG) nach dem Wert der Anlage oder nach dem Zeitwert der Stoffe

bis 52 000 EUR Wert

2,4 Prozent

für die weiteren 461 000 EUR Wert

1,15 Prozent

für den 513 000 EUR übersteigenden Teil

0,22 Prozent

zusätzlich für jedes Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 Prozent der berechneten Gebühr, für die unbefristete Erlaubnis zusätzlich 30 Prozent der berechneten Gebühr, jeweils mindestens 230

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:

wird bei der Bewilligung eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen

Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent

wird bei Bewilligungen eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000

Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000

Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000

Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich

5 Prozent der Gebühr nach

Nummer 1 oder 2, mindestens 102

Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG

bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr

5.1.2

Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren

Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG

bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr

5.1.2.1

für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen, für das es Anforderungen für den Ort des Anfalles oder vor der Vermischung gibt

Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1 Nummer 1

5.1.2.2

für alle sonstigen Gewässerbenutzungen gemäß § 9 WHG

80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1, mindestens 184

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (betrifft die Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2):

wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000

Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000

Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich

5 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2, mindestens 51

5.1.3

Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 WHG oder Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 WHG für Gewässerausbau und Deichbau und Vorhaben nach § 129a Absatz 1 Nummer 3, 4, 8, 9 BbgWG

5 Prozent der Baukosten, mindestens 1 000

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:

wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen

Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent

wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000

Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000

Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000

Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich

5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.3, mindestens 180

Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG

bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr

5.1.4

Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues nach §§ 17 und 69 WHG

25 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.1, 5.1.2.1, 5.1.2.2 oder 5.1.3, mindestens 51

Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich

5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.4, mindestens 153

Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG

bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr

5.1.5

Anlagenzulassungen, Anzeige der Errichtung und des Betriebes von Anlagen

5.1.5.1

Abwasseranlagen

5.1.5.1.1

Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen mit Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 60 Absatz 3 WHG)

für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert

2,4 Prozent, mindestens 256

für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert

0,8 Prozent

für die weiteren 4 602 000 EUR Baukostenwert

0,4 Prozent

für die weiteren 46 017 000 EUR Baukostenwert

0,04 Prozent

für den 51 132 000 EUR übersteigenden Teil

0,004 Prozent

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:

Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000

Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000

Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich

5 Prozent der Gebühr nach

Tarifstelle 5.1.5.1.1, mindestens 128

5.1.5.1.2

Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 71 Absatz 2 BbgWG)

für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert

1,5 Prozent,

mindestens 500

für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert

0,4 Prozent

für die weiteren 4 602 000 EUR Baukostenwert

0,2 Prozent

für die weiteren 46 017 000 EUR Baukostenwert

0,02 Prozent

für den 51 132 000 EUR übersteigenden Teil

0,002 Prozent

Sofern es sich nur um die Genehmigung des Betriebes einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage handelt

Zeitgebühr

5.1.5.1.3

Prüfung einer Anzeige eines Kanalisationsnetzes für die Abwasserbeseitigung (§ 71 Absatz 1 BbgWG)

300 bis 2 500

5.1.5.1.4

Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (§ 17 WHG in Verbindung mit § 60 Absatz 3 Satz 3 WHG)

25 Prozent der für die Genehmigung nach Tarifstelle 5.1.5.1.1 zu erhebenden Gebühr

Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Durchführung einer FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung gelten die Festlegungen in Tarifstelle 5.1.5.1.1. Die hierfür festgesetzte Gebühr wird auf die gemäß Tarifstelle 5.1.5.1.1 im Genehmigungsverfahren festzusetzende Gebühr für Handlungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung angerechnet.

5.1.5.2

Planfeststellung und Plangenehmigung eines Hafens oder eines Landungssteges nach § 129a Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 BbgWG

für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert

2,4 Prozent

für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert

0,8 Prozent

für den 513 000 EUR übersteigenden Teil

0,4 Prozent

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:

Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000

Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000

Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich

5 Prozent, bei Durchführung einer UVP

2 Prozent nach Tarifstelle 5.1.5.2,

mindestens 128

Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG

bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr

5.1.5.3

Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Veränderung von Anlagen in und an Gewässern (§ 87 BbgWG)

für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert

1,1 v. H., mindestens 350

für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert

0,22 Prozent

für den 513 000 EUR übersteigenden Teil

0,11 Prozent

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:

wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000

Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000

Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich

5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.3, mindestens 82

Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG

bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr

5.1.5.4

Planfeststellung oder Plangenehmigung des Baus eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser (§ 129a Absatz 1 Nummer 2 BbgWG)

für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert

0,5 Prozent mindestens 180

für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert

0,2 Prozent

für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil

0,1 Prozent

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:

wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000

Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000

Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000

Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich

5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4, mindestens 128

Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG

bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr

5.1.5.5

Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers (§ 129a Absatz 1 Nummer 13 BbgWG, § 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.9 der Anlage 1 UVPG)

Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4

für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert

0,3 Prozent, mindestens 180

für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert

0,1 Prozent

für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil

0,05 Prozent

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:

wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000

Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000

Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich

5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.5, mindestens 128

5.1.5.6

Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung der Errichtung, des Betriebes und der Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§ 1 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.3 der Anlage 1 UVPG)

für die ersten 26 000 EUR Baukostenwert

1,5 Prozent

für die weiteren 26 000 EUR Baukostenwert

0,5 Prozent

für den 52 000 EUR übersteigenden Teil

0,2 Prozent

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:

wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen

Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent

wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000

Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000

Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers

Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich

5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.6, mindestens 51

5.1.5.7

Planfeststellung, Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung einer Wasserfernleitung (§ 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.8 der Anlage 1 UVPG)

für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert

0,4 Prozent, mindestens 153

für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert

0,2 Prozent

für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil

0,1 Prozent

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:

wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen

Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent

wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000

Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000

Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000

Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich

5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.7, mindestens 51

5.1.6

Durchführung einer Bauabnahme (§ 106 BbgWG)

Zeitgebühr

5.1.7

Amtshandlungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

5.1.7.1

Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG)

102 bis 2 556

Entscheidungen und Prüfungen nach § 41 Absatz 2 und 3 AwSV

51 bis 1 280

5.1.7.2

Prüfung einer Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

aa. Anlage zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 AwSV sowie sonstige Anlage zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 AwSV

100 bis 2 000

bb. sonstige Anlage gemäß § 40 AwSV nach dem Gefährdungspotenzial der Anlage (gemäß § 39 AwSV)

Gefährdungsstufe A

100 bis 300

Gefährdungsstufe B

200 bis 500

Gefährdungsstufe C

300 bis 800

Gefährdungsstufe D

400 bis 2 000

Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach AwSV außerhalb von Anzeigeverfahren (zum Beispiel Feststellung gemäß § 1 Absatz 4 AwSV; abweichende Einstufung gemäß § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 4 AwSV, Anordnungen und Entscheidungen gemäß § 16 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 1 und 4, § 48 Absatz 1 oder 2, § 68 Absatz 4, § 68 Absatz 10 oder § 69 AwSV; Befreiungen gemäß § 16 Absatz 3, § 46 Absatz 4)

100 bis 1 000

Befreiungen in Schutzgebieten gemäß § 49 Absatz 4, § 50 AwSV

wie Tarifstelle 5.1.7.2 Buchstabe a

5.1.7.3

Anordnungen und Entscheidungen nach den Tarifstellen 5.1.7.1 und 5.1.7.2, die in nicht wasserrechtlichen Entscheidungen getroffen werden

90 Prozent der Tarifstelle 5.1.7.2

5.1.8

Entscheidungen zu Maßnahmen in Gewässerrandstreifen, Schutzgebieten, in oder an hochwasserrelevanten Flächen und Anlagen und in Planungsgebieten nach § 86 WHG

5.1.8.1

Befreiung vom Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 5 WHG

25 bis 1 000

5.1.8.2

Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1 WHG), vorläufige Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 2 WHG) und Anordnung außerhalb von Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 3 WHG)

0 bis 1 000

5.1.8.3

Befreiung von besonderen Anforderungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG), von vorläufigen Anordnungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 1 WHG), von Anordnungen außerhalb eines Wasserschutzgebietes (§ 52 Absatz 1 Satz 2, 3 WHG in Verbindung mit § 52 Absatz 3 WHG) oder Genehmigung oder Befreiung aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung oder sonstigen nach BbgWG bestehenden Schutzgebietsverordnung

25 bis 1 050

5.1.8.4

Entscheidungen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten, Risikogebieten und Hochwasserentstehungsgebieten gemäß

§ 78 Absatz 2, Absatz 5 und Absatz 8 i. V. m. Absatz 2 oder Absatz 5 WHG

§ 78a Absatz 2 sowie gemäß § 78a Absatz 6 i. V. m. Absatz 2 WHG

§ 78c Absatz 1 WHG und § 78c Absatz 2 WHG

§ 78 d Absatz 4 WHG

50 bis 2 600

5.1.8.5

Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 86 Absatz 4 WHG)

0,2 Prozent des Wertes der Maßnahme, mindestens 25

5.1.8.6

Ausnahmegenehmigung von Verboten auf Deichen und in Deichschutzstreifen (§ 98 Absatz 3 BbgWG)

25 bis 1 050

5.1.8.7

Anordnung zur Nutzung von Vorländern (§ 102 Absatz 2 Satz 2 BbgWG)

25 bis 1 000

5.1.8.8

Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 52 Absatz 5 WHG, § 16 BbgWG

0,55 Prozent des festgesetzten Betrages

5.1.9

Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG)

0,5 Prozent des ermittelten Vorteils, mindestens 26

5.1.10

Erteilung von Zwangsrechten nach den § 93 WHG

0,5 Prozent des Gegenstandswertes, mindestens 26

5.1.11

Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr (§ 113 BbgWG)

0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 10

5.1.12

Feststellung oder Übertragung der Unterhaltungspflicht

30 bis 600

5.1.13

Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrages bei der Unterhaltung von Anlagen (§ 82 BbgWG), der Beseitigung von Hindernissen ( § 86 Absatz 2 BbgWG i. V. m. § 40 Absatz 3 WHG, § 42 Absatz 2 WHG ), der Unterhaltung von Gewässern (§ 85 BbgWG), dem Ausbau oberirdischer Gewässer (§ 91 BbgWG)

26 bis 511

5.1.14

Festsetzung des Schadenersatzes oder der Entschädigung (§ 90 Absatz 2, § 97 Absatz 2 Satz 3 BbgWG und § 41 Absatz 4, § 52 Absatz 4, § 95, § 98 Absatz 2 WHG)

0,55 Prozent des festgesetzten Betrages

5.1.15

Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 8 BbgWG)

für die ersten 100 Meter, je Meter

1, mindestens 26

für jeden weiteren Meter

0,5

5.1.16

Setzen, Erneuern, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§ 50 BbgWG)

26 bis 511

5.1.17

Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen

Genehmigung des Außerbetriebsetzens nach § 37 Absatz 1 BbgWG oder Anordnung nach § 86 Absatz 3 BbgWG

bis 50 Prozent der Gebühr für die Zulassung der Benutzung

Entscheidung über die Höhe der zu erbringenden Leistungen

100 bis 300

5.1.18

Zulassung des Befahrens nicht schiffbarer Gewässer (§ 43 Absatz 3 BbgWG)

26 bis 256

5.1.19

Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger (§ 49 BbgWG)

26 bis 256

5.1.20

Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 in Verbindung mit § 20 WHG, § 147 BbgWG)

Anmerkung: Gebühr für die Eintragung ins Wasserbuch siehe Tarifstelle 5.1.34

Zeitgebühr,

mindestens 70

5.1.21

Änderungen einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung

Umschreibung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten

bis zu 10 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzende Gebühr

Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Zulassung

50 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr

Anpassung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Zulassung, sonstige Änderung

Zeitgebühr

Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG

bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr

Entgegenahme und Prüfung der Anzeige nach § 30 BbgWG

30 bis 100

5.1.22

Nachträgliche Entscheidung über Auflagen oder Festsetzung einer Entschädigung (§ 14 Absatz 5 und Absatz 6 WHG)

0,5 Prozent des Wertes der nachteiligen Wirkungen beziehungsweise

des Entschädigungsbetrages

5.1.23

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach der Rechtsverordnung gemäß § 62 Absatz 4 WHG (AwSV)

26 bis 2 556

5.1.24

Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Rohwasser

256 bis 2 556

5.1.25

Zulassung der Untersuchung von Rohwasser durch das Unternehmen selbst (§ 62 Absatz 3 Satz 2 BbgWG)

102 bis 511

5.1.26

Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf Antrag eines Nutzers ( § 66 Absatz 4 BbgWG)

102 bis 1 023

5.1.27

Befreiung eines Abwassereinleiters von der Pflicht zur qualifizierten Selbstüberwachung (§ 73 Absatz 1 Satz 2 BbgWG)

26 bis 51

5.1.28

Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Abwasser

256 bis 2 556

5.1.29

Zulassung von Stellen zur Untersuchung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser

256 bis 2 556

5.1.30

Einzelanordnungen der Wasserbehörden nach dem BbgWG und zur Durchführung dieses Gesetzes, des WHG und der danach ergangenen Verordnungen (außer im öffentlichen Interesse ergehende Duldungsanordnungen), sofern keine andere Tarifstelle gilt

Zeitgebühr und nach Sachaufwand

5.1.31

Überwachung im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Absatz 1 WHG

Durchführung der Überwachung von Abwassereinleitungen einschließlich Probeanalytik (§ 110 BbgWG)

Überwachung durch Vor-Ort-Besichtigungen gemäß § 9 Absatz 2 und 3 der Industriekläranlagenzulassungs- und Überwachungsverordnung

Vor-Ort-Inspektion gemäß § 15 Absatz 2 der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung in Verbindung mit § 16 der 12. BImSchV

Anmerkung:

Werden mit der Analyse der Proben Dritte beauftragt, sind deren Auslagen zu erstatten.

Zeitgebühr und nach Sachaufwand

5.1.32

Prüfung einer Anzeige von Erdaufschlüssen nach § 49 Absatz 1 WHG

26 bis 511

5.1.33

Prüfung einer Anzeige von Grundwasserentnahmen (§ 55 Absatz 3 BbgWG)

20 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1, mindestens 50

Für die Prüfung der signifikanten nachteiligen Veränderungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1 erhöht werden.

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:

wird eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Prüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000

Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000

Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.

Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG

bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr

5.1.34

Eintragung, Änderung oder Löschung im Wasserbuch nach § 1 Absatz 1 der Brandenburgischen Wasserbuchverordnung (BbgWaBuV) in Verbindung mit § 87 WHG im Zusammenhang mit der Erteilung, Änderung oder Aufhebung eines einzutragenden Rechts oder einer einzutragenden Befugnis, auch wenn die Entscheidung über das Recht oder die Befugnis in einem anderen Verfahren konzentriert wird, sowie die Eintragung alter Rechte und alter Befugnisse ins Wasserbuch im Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 in Verbindung mit § 20 WHG, § 147 BbgWG)

30 bis 100

5.1.35

Prüfung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes

a. ohne Beanstandungen und Anordnungen gemäß § 67 Absatz 3 BbgWG

500 bis 1 500

b. mit Beanstandungen oder Anordnungen gemäß § 67 Absatz 3 BbgWG

500 bis 2 500

5.1.36

Prüfung und Abstimmung des Gewässerunterhaltungsplanes gemäß § 78 Absatz 2 Satz 3 BbgWG

0 bis 1 000

5.2

Amtshandlungen im Zusammenhang mit Indirekteinleitungen

5.2.1

Genehmigungen einer Indirekteinleitung von Abwasser

Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1

5.2.2

Prüfung einer Anzeige einer Indirekteinleitung

102

5.2.3

Änderung einer Genehmigung

Gebühr entsprechend der Tarifstelle 5.1.21

5.3

Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 7 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung

51 bis 511

5.4

Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)

Anmerkung: Erhebung je Einzugsgebiet

5.4.1

Die Informationsbereitstellung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 TrinkwEGV

150 bis 600

5.4.2

Prüfung des Erfordernisses abweichender behördlicher Festlegungen sowie Treffen der

Festlegungen gemäß § 6 Absätze 3 bis 6 TrinkwEGV

150 bis 300

5.4.3

Die Informationsbereitstellung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 TrinkwEGV

150 bis 600

5.4.4

Prüfung der Dokumentation gemäß § 12 Absatz 4 Satz 1 TrinkwEGV

300 bis 4 500

5.4.5

Inzidentprüfung § 13 TrinkwEGV

150 bis 300

5.4.6

Anordnungen gemäß § 12 Absatz 4 Satz 2 TrinkwEGV

150 bis 300

5.4.7

Konzipierung und Anordnung von Risikomanagementmaßnahmen gemäß § 15 Absätze 1 bis 3 und 5 TrinkwEGV

600 bis 4 500

5.4.8

Prüfung der getroffenen Risikomanagementmaßnahmen sowie Festlegungen gemäß § 15 Absatz 4 TrinkwEGV

300 bis 3 000

Anmerkung zu 5.4.6 ‒ 5.4.8: bei mehrfachen Anordnungen gegen einen Adressaten pro Anordnung zu erheben

5.4.9

Überprüfung und Anpassung des Untersuchungsprogramms gemäß § 16 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 und Absatz 3 TrinkwEGV

300 bis 1 500

5.4.10

Anordnungen von Untersuchungen gemäß § 16 Absatz 6 TrinkwEGV

150 bis 300

5.4.11

Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 17 Absatz 1 TrinkwEGV

150 bis 1 500

6

Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Bestimmung als Untersuchungsstelle im Sinne des § 3 Absatz 2, 5 oder 6 AbfKlärV bzw. im Sinne des § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 9 und § 9 Absatz 2 BioAbfV oder im Zusammenhang mit dem Vollzug anderer umweltrechtlicher Vorschriften

36 je Untersuchungsparameter und zu untersuchender Probe, mindestens 215

6.1

Grundgebühr für die Teilnahme an den Ringversuchen

100 bis 200

6.2

Probengebühr je Anzahl der im Ringversuch bearbeiteten Proben

30 bis 100

6.3

Parametergruppengebühr je Anzahl der von den teilnehmenden Laboratorien zu untersuchenden Parametergruppen

50

7 bis 7.13

außer Kraft getreten

8

Nicht besetzt

9

aufgehoben

10

Sachverständigenwesen

10.1

Antragsgebühr

76,5

10.2

Bestellungsgebühr

76,5

10.3

Wiederbestellung früherer Sachverständiger

76,5

10.4

Gebühr für die Durchführung der Sachkundenachweise bei der erstmaligen Bestellung für ein Fachgebiet

153,5

10.4.1

für jedes weitere Fachgebiet bei der erstmaligen Bestellung erhöht sich die Gebühr je Fachgebiet um

50

10.4.2

Gebühr für die Erweiterung der öffentlichen Bestellung, je Fachgebiet bei bereits bestellten Sachverständigen

100

10.5

Gebühr für die öffentliche Bestellung als Probenehmer

125

10.6

Gebühr für die Verlängerung der öffentlichen Bestellung als Probenehmer

30

11

Gebühren für die Abnahme von Prüfungen und sonstige Angelegenheiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)

11.1

Berufsabschlussprüfungen (außer Regelerstausbildung)

153,5

11.2

Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung

102

11.3

Fortbildungsprüfungen

11.3.1

Meisterprüfungen gemäß den §§ 81, 95 BBiG

332,5

11.3.2

Meisterprüfungen gemäß den §§ 81, 95 BBiG ohne berufs- und arbeitspädagogischen (BAP) Teil

230

11.3.3

Fortbildungsprüfungen gemäß § 46 BBiG (außer Lebensmittelkontrolleur/Lebensmittelkontrolleurin)

332,5

11.4

Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsmodulen

11.4.1

Berufsabschlussprüfungen

11.4.1.1

Bereich: praktische/betriebliche Prüfung

102

11.4.1.2

Bereich: fachtheoretische (schriftliche/mündliche) Prüfung

51

11.4.2

Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung

(einschließlich des berufs- und arbeitspädagogischen [BAP] Teils der Meisterprüfungen)

11.4.2.1

Praktischer Teil

76,5

11.4.2.2

Fachtheoretischer Teil

25,5

11.4.3

Fortbildungsprüfungen

11.4.3.1

bei insgesamt 3 Prüfungsteilen je Teil (außer BAP-Teil)

115

11.4.3.2

bei insgesamt 4 Prüfungsteilen je Teil (außer BAP-Teil)

76,5

11.5

Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen nach § 25 BBiG 2005 und von Meisterprüfungen nach den §§ 81 und 95 BBiG

15,5

gebührenfrei:

Anerkennung der Bildungsnachweise von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie asylberechtigten Personen und anerkannten Flüchtlingen mit dauerndem Bleiberecht

Anmerkung:

Mit Beginn der Prüfung ist unabhängig von deren weiterem Verlauf die Gesamtgebühr für die Prüfung zu begleichen.

12

Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

12.1

Gebühren für Amtshandlungen nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes

nach Zeitaufwand

12.2

Auslagen Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 12.1 erhoben. Bei der Herstellung von Zweitschriften, Kopien und Computerausdrucken in geringem Umfang kann auf die Erhebung der Auslagen verzichtet werden.

gemäß Anlage 1,

im Übrigen in voller Höhe

13

Amtshandlungen auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Erstellung einer Bescheinigung nach § 14a Absatz 3 Nummer 2 EStG

31 bis 92

14

Vollzug allgemeiner umweltrechtlicher Vorschriften

Amtshandlungen gegenüber dem Verantwortlichen nach dem Umweltschadensgesetz, soweit diese nicht von einer anderen fachspezifischen Tarifstelle erfasst werden

nach Zeitaufwand