Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 106 Bauabnahme
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
- VG Frankfurt (Oder), 15.03.2017 – VG 5 K 636/14Zitiert von 1
- VG Potsdam, 04.06.2019 – 8 L 1119/18
- VG Potsdam, 11.04.2019 – 8 L 1127/18Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 106 BbgWG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/106#abs-1 (1) Baumaßnahmen, für die eine wasserrechtliche Zulassung erteilt ist, bedürfen der Bauabnahme durch die für die Zulassung zuständige Wasserbehörde. Beginn und Ende der Bauarbeiten sind der zuständigen Behörde vom Unternehmer anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/106#abs-2 (2) Über beanstandungsfreie Abnahmen wird eine Bescheinigung ausgestellt. Bei geringfügigen Mängeln kann der Abnahmeschein erteilt werden, wenn die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist gewährleistet erscheint. Die Wasserbehörde kann geringfügige Abweichungen von der zugelassenen Ausführung ohne Änderung der wasserrechtlichen Zulassung genehmigen. Vor der Erteilung des Abnahmescheins darf die Anlage nur mit Zustimmung der nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörde in Betrieb genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/106#abs-3 (3) Auf das Erfordernis der Bauabnahme soll bei Geringfügigkeit des Vorhabens in der wasserrechtlichen Zulassung verzichtet werden.