Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 73 Qualifizierte Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/73#abs-1 (1) Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser auf seine Kosten durch zugelassene Stellen beproben und untersuchen zu lassen. Durch Rechtsverordnung gemäß § 61 Absatz 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und gemäß § 2 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Überwachung abweichend von Satz 1 durch fachkundiges Personal erfolgen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/73#abs-2 (2) Die Untersuchungsergebnisse sind vom Abwassereinleiter für die Dauer von zwei festgelegten Überwachungsintervallen, mindestens aber drei Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Wasserbehörde vorzulegen.

§ 72 § 74