Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 24 Anordnungen im Einzelfall
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
Wird zitiert von 175 Entscheidungen zu § 24 BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 08.11.2021 – 15 B 21.1473Zitiert von 10
- VG Stuttgart, 19.09.2014 – 13 K 3067/13Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.2024 – 10 S 232/24Zitiert von 7
- VG Hamburg, 16.08.2024 – 7 E 3525/24Zitiert von 1
- VG Hamburg, 22.01.2025 – 12 E 3972/24Zitiert von 1
- VG Minden, 02.07.2024 – 11 L 538/23
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.09.2026 – 8 B 377/26Begrenzung der immissionsschutzrechtlichen Regelungsbefugnis nach § 24 BImSchG durch gaststättenrechtliche Erlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Bremen, 21.08.2026 – 5 V 581/26Erfolgloser Eilantrag eines Wasserverbands gegen naturschutzrechtliche Anordnungen zur Bekämpfung des invasiven Nadelkrauts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 06.08.2026 – 8 A 134/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.