Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 78 Umfang der Gewässerunterhaltung (zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 19.04.2011 – 2 U 2/10Zitiert von 3
- VG Potsdam, 08.11.2012 – VG 6 K 1408/09Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 08.11.2011 – 2 U 53/10Zitiert von 2
- VG Potsdam, 20.07.2017 – VG 1 K 4766/15
- VG Frankfurt (Oder), 26.09.2013 – 5 K 1225/10Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 21.04.2021 – 5 K 1340/19
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 28.08.2018 – VG 5 L 568/18Zitiert von 1
- VG Potsdam, 12.01.2018 – VG 1 L 949/17
- VG Potsdam, 04.09.2017 – VG 1 K 4405/15
13 Entscheidungen zu § 78 BbgWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 BbgWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/78#abs-1 (1) Die Gewässerunterhaltung ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/78#abs-2 (2) Die nach § 79 Absatz 1 für die Durchführung der Gewässerunterhaltung Zuständigen erstellen einen ein- oder mehrjährigen Plan zur Unterhaltung der Gewässer (Gewässerunterhaltungsplan). Der Gewässerunterhaltungsplan muss mindestens die Benennung und Beschreibung der geplanten Maßnahmen und die Art und Weise ihrer Ausführung enthalten. Der Gewässerunterhaltungsplan ist mit den örtlich zuständigen Wasser-, Naturschutz-, Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstbehörden abzustimmen. Die Abstimmung gilt als erfolgt, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Unterlagen keine Einwände erhoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/78#abs-3 (3) Die Gewässerunterhaltung umfasst auch die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken, die der Abführung des Wassers dienen, und von Stauanlagen, die der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, dienen.