Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 35 Planfeststellung und Genehmigung
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/35#abs-1 (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/35#abs-2 (2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/35#abs-3 (3) § 74a Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/35#abs-4 (4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/35#abs-5 (5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 35 KrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 – 2 K 40/22Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2017 – 2 L 57/15Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 – OVG 11 B 1.11Zitiert von 1
- OVG Saarland, 26.03.2020 – 1 B 306/19
- OVG NRW, 01.06.2023 – 20 D 377/21.AKZitiert von 7
- VGH Hessen, 04.02.2025 – 5 B 964/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.12.2025 – 20 B 358/25.AK
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.05.2025 – 5 K 525/23 OVG
- VG München, 18.07.2024 – M 1 SN 24.846
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808)
BGBl. 2017 I S. 2808
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.