Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 39 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- VGH Bayern, 24.05.2023 – 12 CS 21.2182
- VG Frankfurt am Main, 30.10.2012 – 8 K 1271/12.F
- BAG, 11.12.2019 – 5 AZR 579/18Vergütung von Pausenzeiten im Atommülllager unter TageZitiert von 16
- VGH Bayern, 13.04.2023 – 24 ZB 22.2208
- OVG NRW, 13.09.2017 – 20 A 601/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.12.2015 – 20 A 137/14Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 39 KrWG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/39#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann für Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/39#abs-2 (2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde für Deponien, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen und Auflagen für deren Errichtung und Betrieb anordnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.