Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 5 Feststellung der UVP-Pflicht
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 196
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 11.05.2004 – 7 K 689/00
- VG Karlsruhe, 12.04.2021 – 9 K 3203/19Zitiert von 3
- VG Frankfurt (Oder), 04.03.2022 – 5 K 469/21Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 18.10.2021 – 12 LB 110/19Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 – 6 S 1667/22
- VG Kassel, 17.02.2020 – 7 K 6271/17.KSZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 86/25.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 85/25.AKZitiert von 2
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 81/25.AKZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/5#abs-1 (1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14e für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/5#abs-2 (2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/5#abs-3 (3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.