Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 199
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 05.07.2022 – 12 KS 121/21Zitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 13.03.2019 – 12 LB 125/18Zitiert von 24
- BVerwG, 19.12.2023 – 7 C 4/22Zulässigkeit nachträglicher Beschränkungen des Betriebs von WindenergieanlagenZitiert von 26
- OVG Niedersachsen, 10.04.2024 – 12 MS 86/23Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 18.08.2017 – 2 A 144/16Zitiert von 9
- VG Gelsenkirchen, 01.12.2022 – 6 L 462/22Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 22.06.2026 – 29 K 3490/24
- VG Gelsenkirchen, 20.04.2026 – 6 L 2377/25
- VG Schleswig, 14.04.2026 – 8 B 9/26
199 Entscheidungen zu § 3 BNatSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/3#abs-1 (1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/3#abs-2 (2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/3#abs-3 (3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/3#abs-4 (4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/3#abs-5 (5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/3#abs-6 (6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/3#abs-7 (7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.