Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 131
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 14.04.2010 – 5 K 1113/08Zitiert von 1
- VG Ansbach, 09.11.2023 – AN 9 S 23.798
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 – OVG 11 S 55.18Zitiert von 8
- OVG Hamburg, 12.10.2017 – 2 Bf 1/16Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 – 10 S 2351/06Zitiert von 19
- VG Hamburg, 25.11.2015 – 17 K 687/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.02.2026 – 20 A 1074/22Zitiert von 2
- VGH Bayern, 04.02.2026 – 24 C 25.986
- VGH Bayern, 30.10.2025 – 24 CS 25.1709
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BBodSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/9#abs-1 (1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/9#abs-2 (2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.