Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 46 Abfallberatungspflicht
Stand: 03.07.2021
Wird zitiert von 1
- BVerwG, 24.05.2023 – 9 CN 1/22Kommunale Verpackungssteuer; Mitnehmangebote; Widerspruchsfreiheit im AbfallrechtZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/46#abs-1 (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung zur Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen verpflichtet. Zur Beratung verpflichtet sind auch die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/46#abs-2 (2) Für die Beratung über Möglichkeiten der Abfallvermeidung sind insbesondere die in § 33 Absatz 3 Nummer 2 genannten Vermeidungsmaßnahmen und die Festlegungen des geltenden Abfallvermeidungsprogramms des Bundes und des jeweiligen Landes zugrunde zu legen. Bei der Beratung ist insbesondere hinzuweisen auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/46#abs-3 (3) Im Rahmen der Beratung über die Abfallverwertung ist insbesondere auf die Pflicht zur getrennten Sammlung von Abfällen und die Rücknahmepflichten hinzuweisen. Die Beratung umfasst auch
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/46#abs-4 (4) Die zuständige Behörde hat den nach diesem Gesetz zur Beseitigung Verpflichteten Auskunft über geeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu erteilen.