Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 8 Teilgenehmigung
Stand: 25.02.2021
Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn
Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen.
Wird zitiert von 93 Entscheidungen zu § 8 BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.01.2024 – 7 A 4/23Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für eine Konverteranlage (Nebenanlage einer HGÜ-Leitung)Zitiert von 10
- VG Minden, 31.10.2012 – 11 K 2165/11Zitiert von 6
- OVG NRW, 16.05.2013 – 8 A 2705/12Zitiert von 4
- VG Minden, 22.03.2013 – 11 K 2242/11
- OVG Sachsen, 29.03.2021 – 1 B 30/21Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 08.05.2012 – 12 KS 5/10Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2026 – OVG 7 A 35/25Zitiert von 1
- VG Schwerin, 19.09.2025 – 2 B 1913/25 SN
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2025 – 7 A 8/25Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2873)
BGBl. 2020 I S. 2873
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.