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GebOUmwelt

§ 3 Gebührenbemessung

Stand: 23.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebOUmwelt/3#abs-1 (1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:

1.

für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

81,00 EUR

2.

für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

64,00 EUR

3.

für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

51,00 EUR

4.

für sonstige Angestellte

40,00 EUR.

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebOUmwelt/3#abs-2 (2) Soweit die Leistungen nach dieser Gebührenordnung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

§ 2 § 4