§ 10 Stilllegung
Stand: 05.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/10#abs-1 (1) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber
durchzuführen, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhindern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/10#abs-2 (2) Der Deponiebetreiber hat die endgültige Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind mindestens bewertende Zusammenfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5 und der Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 sowie Bescheinigungen der zum Zeitpunkt der Errichtung zuständigen Überwachungsbehörde oder gleichwertige Nachweise über die ordnungsgemäße Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde hat bei einer Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes die einzelnen Deponieabschnitte und die dazugehörigen technischen Einrichtungen abzunehmen. Die Abnahme erfolgt nach der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 10 DepV →
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- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 – 10 S 141/20Zitiert von 13
- OVG NRW, 11.09.2018 – 20 D 79/17.AKZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.06.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (BGBl. I 1533)
BGBl. 2020 I S. 1533
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 Abs. 28 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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