Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 73 Anhörungsverfahren
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/73#abs-1 (1) Die Planfeststellungsbehörde legt den vollständigen Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang und für die Dauer von einem Monat zur Einsicht aus. Auf Verlangen eines Betroffenen, das während der Dauer der Auslegung an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bekannt sind und ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen; Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/73#abs-2 (2) Bei der Planfeststellungsbehörde können bis zu sechs Wochen ab der Auslegung des Plans Einwendungen gegen den Plan elektronisch erhoben oder Stellungnahmen elektronisch abgegeben werden durch
Ist die elektronische Erhebung oder Abgabe im Einzelfall nicht zumutbar, stellt die Planfeststellungsbehörde auf Verlangen eine andere Möglichkeit zur Erhebung oder Abgabe zur Verfügung. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 bestimmt die Planfeststellungsbehörde eine angemessene Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen oder Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist bei der Information über die Dauer der Einwendungsfrist nach Satz 3 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/73#abs-3 (3) Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des Plans vorher öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/73#abs-4 (4) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.
Wird zitiert von 499 Entscheidungen zu § 73 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2010 – 5 M 153/09Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2017 – 2 K 66/16Zitiert von 10
- VGH Hessen, 02.12.2015 – 5 A 1021/14
- VG Frankfurt (Oder), 04.03.2022 – 5 K 469/21Zitiert von 2
- VGH Bayern, 29.07.2024 – 22 AS 24.40016Zitiert von 2
- BVerwG, 10.02.1999 – 11 A 21.98Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 12.08.2026 – 24 CS 26.636Vorläufiger Rechtsschutz einer Naturschutzvereinigung gegen Bescheide zur Aufhebung von Schonzeiten für Wildarten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Erdkabelleitung (SuedOstLink - Abschnitt C2) durch eine Gemeinde
- VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2193/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
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31.05.2013 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I 1388)
BGBl. 2013 I S. 1388
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.