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AbfKompVbrV

§ 3 Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKompVbrV/3#abs-1 (1) Pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Garten- und Landschaftsbau oder aus der Unterhaltung von Verkehrswegen, Gewässern, Parks, Friedhöfen oder sonstigen Grünanlagen dürfen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen nur mit Genehmigung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde verbrannt werden. Sie kann die Genehmigung erteilen, wenn

eine Verwertung insbesondere wegen der Beschaffenheit der Abfälle nicht möglich oder nicht zumutbar ist und

das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKompVbrV/3#abs-2 (2) Pflanzliche Abfälle aus der Forstwirtschaft dürfen ohne Genehmigung nach Absatz 1 verbrannt werden, wenn dies aus Gründen des Forstschutzes oder aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist, eine Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Erholungsfunktion des Waldes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des Mindestabstandes von Wäldern nach Absatz 4 Nummer 3 finden Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKompVbrV/3#abs-3 (3) Das Verbrennen ist verboten:

bei lang anhaltender extrem trockener Witterung,

ab Waldbrandwarnstufe 1,

bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste),

wenn durch hohe Feuchtigkeit des Materials zu starke Rauchentwicklung zu befürchten ist,

zu anderen Zeiten als werktags zwischen 6 und 16 Uhr,

innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKompVbrV/3#abs-4 (4) Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

200 Meter von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,

100 Meter von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zeltplätzen oder Sport- oder Erholungseinrichtungen,

100 Meter von Naturschutzgebieten, Wäldern, Heiden und Mooren,

100 Meter von Anlagen, in denen brennbare oder explosionsgefährliche Stoffe oder Gase hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,

500 Meter von Anlagen im Sinne der Nummer 4, die der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891) unterliegen,

100 Meter von Autobahnen,

50 Meter von sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen.

Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann geringere Mindestabstände festlegen, wenn im Einzelfall eine Beeinträchtigung für das Wohl der Allgemeinheit und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht zu befürchten sind. Die Befugnis zu weitergehenden Anordnungen nach § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKompVbrV/3#abs-5 (5) Im Umkreis von 4 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrsflughäfen und 1,5 km um den Startbahnbezugspunkt von sonstigen Landeplätzen oder Segelfluggeländen ist das Verbrennen nur mit Zustimmung der Luftaufsicht oder Flugleitung zulässig. Die Zustimmung ist Voraussetzung der Genehmigung nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKompVbrV/3#abs-6 (6) Das Verbrennen ist der örtlichen Ordnungsbehörde 2 Tage vorher anzuzeigen. Für das Verbrennen muß eine zuverlässige Aufsichtsperson bestimmt werden. Um die Brandfläche ist ein mindestens drei Meter breiter Schutzstreifen anzulegen, der von brennbaren Stoffen freizuhalten ist. Das Feuer ist ständig zu überwachen. Gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muß ausreichendes Gerät zur Verfügung stehen. Bei Gefahr oder belästigender Rauchentwicklung ist das Feuer unverzüglich zu löschen. Der Verbrennungsplatz darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut vollständig erloschen sind.

§ 2 § 4