Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 30 Anzeige des Übergangs der Erlaubnis oder der Bewilligung (zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Geht die Erlaubnis oder die Bewilligung für die Gewässerbenutzung mit den Benutzungsanlagen oder dem Grundstück auf einen Rechtsnachfolger nach § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes über, hat dieser den Übergang der zuständigen Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten anzuzeigen.

§ 29 § 31