Gesetze / Abfallbeauftragtenverordnung
AbfBeauftrV§ 5 Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Behörde soll einem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 AbfBeauftrV →
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- BAG, 18.10.2023 – 5 AZR 68/23Abberufung als Betriebsbeauftragter für AbfallZitiert von 4
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