Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Sie sind in die folgenden Kategorien unterteilt:
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/2#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/2#abs-3 (3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54, und diejenigen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassen wurden. Die §§ 27, 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60, 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altgeräten oder an die Produktkonzeption enthalten, sowie solche, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt. Die Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Altgeräten. Abweichend von Satz 1 gelten § 17 Absatz 4 Satz 1 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für aus Altgeräten ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 2 ElektroG →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 23.09.2010 – 7 C 20.09Zitiert von 36
- LG Frankfurt am Main, 28.09.2017 – 3-10 O 16/17
- BVerwG, 02.03.2010 – 7 B 37.09Zitiert von 2
- OLG Hamm, 24.07.2014 – 4 U 142/13Zitiert von 4
- OLG Naumburg, 14.05.2010 – 1 Ss (B) 109/09Zitiert von 2
- LG Köln, 23.07.2024 – 84 O 124/23
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 02.03.2023 – 1 KN 55/20Zitiert von 2
- OLG Hamm, 20.07.2021 – 4 U 72/20
- LG Dortmund, 27.04.2020 – 10 O 16/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 ElektroG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 15. 8. 2018 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1739)
BGBl. 2015 I S. 1739
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.