Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 43 Tiergehege
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 88
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2009 – 5 S 2348/08Zitiert von 10
- VG Freiburg, 17.02.2009 – 3 K 805/08Zitiert von 8
- OVG Hamburg, 11.04.2019 – 2 E 8/17.NZitiert von 16
- VG Freiburg, 31.07.2010 – 2 K 192/08Zitiert von 4
- VG Minden, 16.06.2009 – 1 K 3208/08Zitiert von 3
- BVerwG, 17.04.2010 – 9 B 5/10Artenschutzrechtliche Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Art; außergewöhnliche UmständeZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 168/24Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 22.07.2025 – 1 KN 22/09Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 23.04.2024 – 6 K 2882/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/43#abs-1 (1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/43#abs-2 (2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/43#abs-3 (3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/43#abs-4 (4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/43#abs-5 (5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.