Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
Stand: 13.04.2021
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.04.2018 – 9 A 16/16Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Vorabentscheidungsersuchen zum Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln, auf dem Gebiet der Stadt BielefeldZitiert von 69
- BVerwG, 06.11.2013 – 9 A 14/12A 20 bei Bad Segeberg; Gegenstandsloswerden von Bedarfsplänen für Bundesfernstraßen; fernstraßenrechtliche Linienbestimmung als vorbereitende Grundentscheidung; Anforderungen an die Methodenwahl zur Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes; zum Verhältnis von Stadtautobahn und Fernautobahn bei der Alternativenprüfung; Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbands bei unwesentlicher PlanänderungZitiert von 138
- OVG NRW, 15.05.2015 – 11 D 12/12.AKErfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau einer Bundesstraße KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BVerwG, 24.02.2021 – 9 A 8/20, 9 A 8/20 (9 A 10/17)Straßenrechtliche Planfeststellung (A 20 Schleswig-Holstein)Zitiert von 37
- BVerwG, 27.11.2018 – 9 A 10/17Aussetzungsbeschluss; Vorlage an den EuGH; Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung HamburgZitiert von 29
- BVerwG, 28.04.2016 – 9 A 7/15Klage eines Fährbetriebes gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine feste Flussquerung (hier: Straßentunnel)Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2025 – 10 S 1455/23Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 07.05.2024 – 7 MS 81/23Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 10.11.2023 – 4 LA 163/21Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/15#abs-1 (1) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder wenn die zuständige Behörde es für zweckmäßig hält, unterrichtet und berät die zuständige Behörde den Vorhabenträger entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens frühzeitig über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen). Die Unterrichtung und Beratung kann sich auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfahrens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden Behörden oder auf die Einholung von Sachverständigengutachten erstrecken. Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Erarbeitung des UVP-Berichts zweckdienlich sind, so stellen sie diese Informationen dem Vorhabenträger zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/15#abs-2 (2) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des Vorhabens, einschließlich seiner Größe oder Leistung, und des Standorts sowie zu den möglichen Umweltauswirkungen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/15#abs-3 (3) Vor der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen kann die zuständige Behörde dem Vorhabenträger sowie den nach § 17 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung geben. Die Besprechung soll sich auf den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung erstrecken. Zur Besprechung kann die zuständige Behörde hinzuziehen:
Das Ergebnis der Besprechung wird von der zuständigen Behörde dokumentiert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/15#abs-4 (4) Ist das Vorhaben Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses und ist dem Verfahren nach § 4 ein anderes Planungs- oder Zulassungsverfahren vorausgegangen, als dessen Bestandteil eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, soll sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/15#abs-5 (5) Die zuständige Behörde berät den Vorhabenträger auch nach der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen, soweit dies für eine zügige und sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist.