Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 25 Untersagung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
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Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 10.12.2024 – 3 K 8968/22
- VG Karlsruhe, 14.10.2015 – 9 K 636/14Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 04.07.2014 – 1 EO 683/13
- VG Berlin, 09.08.2023 – 10 L 165.23
- OVG NRW, 14.06.2018 – 8 B 594/18Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 – 10 S 2471/14Anforderungen an ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen Baustellenlärm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.08.2026 – 8 A 134/25
- VGH Bayern, 05.11.2025 – 15 ZB 25.1849
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2025 – 3 LB 209/20 OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/25#abs-1 (1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/25#abs-1a (1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/25#abs-2 (2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.