Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 26 Messungen aus besonderem Anlass
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.
Wird zitiert von 182 Entscheidungen zu § 26 BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.05.2006 – 8 A 11360/05
- OVG NRW, 31.08.2001 – 21 A 671/99Zitiert von 8
- VG Braunschweig, 23.11.2005 – 2 A 455/04Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 18.01.2017 – VG 5 K 1387/14Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 03.08.2011 – 5 K 1/08Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 03.08.2011 – 5 K 2/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.12.2025 – 22 D 51/25.AKZitiert von 3
- OVG NRW, 22.07.2025 – 8 D 251/21.AKZitiert von 1
- VG Potsdam, 06.02.2025 – VG 16 K 1407/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.