Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 29b Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 25.02.2025 – 22 A 23.40005 , 22 A 23.40006 , 22 A 23.40007Zitiert von 6
- VG Berlin, 18.12.2018 – 19 K 224.16Zitiert von 4
- VG Osnabrück, 20.11.2014 – 3 B 10/14
- BVerwG, 06.06.2024 – 7 VR 4/24Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs wegen fehlender AntragsbefugnisZitiert von 6
- BVerwG, 06.06.2024 – 7 VR 6/24
- BVerwG, 06.06.2024 – 7 VR 7/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 24.02.2026 – 6 K 2682/22
- VG Schleswig, 12.09.2025 – 6 B 15/24
- BVerwG, 27.03.2025 – 7 A 3.24Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für LNG-TerminalZitiert von 1
40 Entscheidungen zu § 29b BImSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29b BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/29b#abs-1 (1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von Sachverständigen im Sinne von § 29a durch die zuständige Behörde eines Landes berechtigt die bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen, die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/29b#abs-2 (2) Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von § 29a müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/29b#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen sowie an bekannt gegebene Stellen und Sachverständige zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere