Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz

KrWG

§ 62 Anordnungen im Einzelfall

Stand: 10.06.2019

Bund196 Entscheidungen

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

§ 61 § 63