Gesetze / Abfallverzeichnis-Verordnung
AVV§ 3 Gefährlichkeit von Abfällen
Stand: 05.07.2020
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 30.11.2005 – 8 A 1315/04Zitiert von 6
- VGH Hessen, 27.08.2024 – 4 C 2499/21.NZitiert von 4
- VGH Hessen, 27.08.2024 – 4 C 1436/20.NZitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 03.06.2024 – 10 MN 52/24Zitiert von 4
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.3145Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 13.01.2004 – 17 K 4897/02
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 30.06.2025 – 14 CS 25.1065Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2025 – 10 S 2112/24Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 – 10 KN 66/22Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVV/3#abs-1 (1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVV/3#abs-2 (2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Für die Einstufung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVV/3#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die Länder haben solche Einstufungen mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften, unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu melden.