Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 272
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.09.2018 – 6 C 8/17Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Nahbereichen (Vectoring II)Zitiert von 23
- BVerwG, 21.09.2018 – 6 C 7/17Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Nahbereichen (Vectoring II)Zitiert von 7
- BVerwG, 21.09.2018 – 6 C 6/17Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Nahbereichen (Vectoring II)Zitiert von 7
- BGH, 05.04.2022 – EnVR 36/21Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Wirksamkeit einer Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Freistellung einer Verbindungsleitung von der Regulierung durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags - OPAL-Gasfernleitung
- VG Köln, 17.03.2017 – 9 K 8589/16Zitiert von 7
- BGH, 05.04.2022 – KZR 84/20Schienennetz-Benutzungsbedingungen: Unmittelbare privatrechtsgestaltende Wirkung der Ungültigkeitserklärung einer Klausel durch die Regulierungsbehörde; Bereicherungsanspruch; Befugnis der Bundesnetzagentur zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags - Regionalfaktoren II
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.06.2026 – 5 VR 1.26Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Stipendiatenvertrages
- OLG Düsseldorf, 10.03.2026 – 10 W 13/26
- VG Saarland Saarlouis, 24.02.2026 – 1 K 1878/25Zitiert von 1
272 Entscheidungen zu § 54 VwVfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.