Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Stand: 10.06.2019
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
Wird zitiert von 335 Entscheidungen zu § 54 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.09.2018 – 6 C 8/17Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Nahbereichen (Vectoring II)Zitiert von 29
- BVerwG, 21.09.2018 – 6 C 7/17Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Nahbereichen (Vectoring II)Zitiert von 11
- BVerwG, 21.09.2018 – 6 C 6/17Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Nahbereichen (Vectoring II)Zitiert von 10
- BGH, 05.04.2022 – EnVR 36/21Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Wirksamkeit einer Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Freistellung einer Verbindungsleitung von der Regulierung durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags - OPAL-Gasfernleitung
- VG Köln, 17.03.2017 – 9 K 8589/16Zitiert von 10
- BGH, 05.04.2022 – KZR 84/20Schienennetz-Benutzungsbedingungen: Unmittelbare privatrechtsgestaltende Wirkung der Ungültigkeitserklärung einer Klausel durch die Regulierungsbehörde; Bereicherungsanspruch; Befugnis der Bundesnetzagentur zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags - Regionalfaktoren II
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 17.06.2026 – 3 B 97/26Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Betreuungsvertrags über einen Hortplatz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 09.06.2026 – 5 VR 1.26Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Stipendiatenvertrages
- OLG Düsseldorf, 10.03.2026 – 10 W 13/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.