Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 37 Zulassung des vorzeitigen Beginns
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Darmstadt, 29.04.2024 – 6 L 2380/23.DAZitiert von 2
- VG Darmstadt, 29.04.2024 – 6 L 2383/23.DAZitiert von 3
- OVG NRW, 01.06.2023 – 20 D 377/21.AKZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/37#abs-1 (1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 35 Absatz 2 Satz 1 kann die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung der Anlage einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn
Satz 1 Nummer 1 findet auf Antrag des Antragstellers keine Anwendung in Verfahren zur Erteilung
In den Fällen des Satzes 2 dürfen die für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevanten Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie sonstige für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevante öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der vorzeitigen Zulassung nicht entgegenstehen. Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/37#abs-2 (2) Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zu sichern. Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde. Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/37#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den Beteiligten zuzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/37#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben keine aufschiebende Wirkung.