Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 48 Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- VGH Bayern, 15.01.2024 – 12 A 23.2372Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 14.01.2020 – 9 K 5432/16Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.05.2025 – 5 K 525/23 OVG
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 – 2 K 40/22Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.2016 – 10 S 1307/15
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2014 – 2 L 4/13Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 16.06.2026 – VG 3 K 1803/20Aufhebung einer abfallrechtlichen Entsorgungsanordnung wegen ermessensfehlerhafter Störerauswahl KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2025 – 10 S 2112/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.06.2023 – 20 D 377/21.AKZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen.