Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 18 Erlöschen der Genehmigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 147
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.09.2023 – 8 A 4146/19Zitiert von 1
- VGH Hessen, 30.06.2023 – 9 B 2279/21.TZitiert von 12
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2016 – OVG 11 S 54.15Zitiert von 6
- BVerwG, 28.10.2010 – 7 C 2/10Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; Änderung einer Anlage; Regelungsinhalt der Freistellungserklärung; Bindungswirkung der FreistellungserklärungZitiert von 33
- BVerwG, 21.01.2021 – 7 C 9/19Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen VerlängerungsentscheidungZitiert von 40
- OVG NRW, 15.12.2022 – 7 D 301/21.AKErfolglose Klage eines Nachbarn gegen die Fristverlängerung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.04.2026 – 20 A 1439/21
- BVerwG, 11.09.2025 – 7 C 7.24Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen GenehmigungZitiert von 11
- VGH Bayern, 14.08.2025 – 22 ZB 24.938Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/18#abs-1 (1) Die Genehmigung erlischt, wenn
1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/18#abs-2 (2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/18#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.