Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 17 Beteiligung anderer Behörden
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/17#abs-1 (1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/17#abs-2 (2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 17 UVPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 03.01.2017 – 9 E 5500/16Zitiert von 4
- VG Schleswig, 21.07.2017 – 6 A 96/16
- BVerwG, 18.11.2004 – 4 CN 11.03Zitiert von 131
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2015 – 3 S 1078/14Zitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 19.12.2016 – 12 ME 85/16Erfolglose Beschwerde eines landwirtschaftlichen Nachbarn gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2015 – 2 R 94/14Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan; fehlende Antragsbefugnis einer Umweltvereinigung und eines Plannachbarn Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 05.01.2026 – 6 K 5723/25
- BVerwG, 24.04.2024 – 4 CN 3/23Zitiert von 3
- BVerwG, 24.04.2024 – 4 CN 2/23Bebauungsplan als Zulassungsentscheidung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRGZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.11.2025 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2025 I Nr. 282
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.