Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 17 Beteiligung anderer Behörden
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 03.01.2017 – 9 E 5500/16Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 26.02.2020 – 12 LB 157/18Anforderungen an die UVP-Vorprüfung bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Schleswig, 21.07.2017 – 6 A 96/16
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2021 – 10 S 1327/20Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2015 – 3 S 1078/14Zitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 19.12.2016 – 12 ME 85/16Erfolglose Beschwerde eines landwirtschaftlichen Nachbarn gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 05.01.2026 – 6 K 5723/25
- VG Potsdam, 06.02.2025 – VG 16 K 1407/24
- BVerwG, 24.04.2024 – 4 CN 3/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/17#abs-1 (1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/17#abs-2 (2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.