Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

§ 17 Beteiligung anderer Behörden

Stand: 29.07.2026

Bund3 Fassungen51 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/17#abs-1 (1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/17#abs-2 (2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 16 § 18