Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/53#abs-1 (1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/53#abs-2 (2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/53#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/53#abs-4 (4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/53#abs-5 (5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/53#abs-6 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,
Wird zitiert von 73 Entscheidungen zu § 53 KrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 06.12.2016 – 2 B 1935/16Zitiert von 12
- VGH Hessen, 04.01.2021 – 5 A 976/18Zitiert von 4
- OVG NRW, 06.03.2015 – 20 A 1488/13Zitiert von 4
- VGH Bayern, 03.06.2020 – 12 BV 15.777Zitiert von 2
- VGH Bayern, 02.07.2020 – 12 B 16.2412
- BVerwG, 08.07.2020 – 7 C 30/18Prüfung der Irrelevanzschwelle und der Zuverlässigkeit bei der Untersagung einer AltkleidersammlungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 31.07.2025 – 9 L 700/25
- VG Berlin, 15.12.2022 – 10 K 298/20
- BVerwG, 23.06.2022 – 7 C 3/21Transport von Klärschlamm in einem Saug- und Pumpfahrzeug
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1739)
BGBl. 2015 I S. 1739
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.