Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 9 Vorbescheid
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 223
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 14 S 329/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2025 – OVG 7 A 13/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2025 – 7 A 8/25Zitiert von 6
- OVG NRW, 29.09.2025 – 22 D 268/24.AKImmissionsschutzrechtlicher Vorbescheid: Frage der erneuten Gemeindebeteiligung bei Umstellung des Antrags auf § 9 Abs. 1a BImSchG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG NRW, 23.02.2026 – 22 D 69/25.AKZitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2024 – OVG 7 A 33/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.05.2026 – 7 B 17.25, 7 B 17.25 (7 C 3.26)
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 86/25.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 84/25.AKZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/9#abs-1 (1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/9#abs-1a (1a) Betrifft das Vorhaben eine Windenergieanlage und ist ein Antrag auf Genehmigung noch nicht gestellt, soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen entschieden werden, sofern ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Das berechtigte Interesse für einen Antrag auf Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 des Baugesetzbuchs besteht nicht, wenn der Vorhabenstandort außerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten oder in Aufstellung befindlichen Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, liegt, es sei denn, es handelt sich um ein Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes. Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung findet eine vorläufige Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens für die Erteilung des Vorbescheides nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/9#abs-2 (2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/9#abs-3 (3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.