Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 85 Ersatz von Mehrkosten
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 28.08.2018 – VG 5 L 568/18Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 21.04.2021 – 5 K 1340/19
- VG Frankfurt (Oder), 02.09.2015 – VG 5 K 159/12Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 20.06.2018 – 5 K 593/14Zitiert von 2
- VG Potsdam, 08.03.2018 – 1 K 826/16Zitiert von 4
- VG Potsdam, 04.09.2017 – VG 1 K 4405/15
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 24.11.2022 – VG 1 K 569/16
- VG Frankfurt (Oder), 27.02.2019 – 5 K 522/14Zitiert von 7
- VG Potsdam, 13.07.2017 – VG 1 K 3231/16Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 BbgWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/85#abs-1 (1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung durch besondere, die Unterhaltung erschwerende Umstände (Erschwerung), so hat der Verursacher oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Mehrkosten zu ersetzen. Erschwerungen sind insbesondere
Einleitungen in Gewässer und Einträge von Stoffen durch Gewässerbenutzungen, die zusätzliche Kontrollen, zusätzliches Krauten und Mähen oder die Entnahme von eingespültem Material erfordern,
Anlagen in, an, unter oder über Gewässern, insbesondere Querbauwerke, Durchlässe und Verrohrungen, Zäune, Stege und Gebäude, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen,
Nutzungen im Uferbereich, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen,
Grundstücke, die in ihrem Bestand besonders gesichert werden müssen.
Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt. Von einer Erhebung kann nur dann abgesehen werden, wenn der Aufwand für die Ermittlung oder die Erhebung der Mehrkosten außer Verhältnis zu den geltend gemachten Mehrkosten steht. Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden an Grundstückssicherungen zu beseitigen oder möglichen Schäden vorzubeugen, die durch die Schifffahrt oder in der Folge von Ausbaumaßnahmen entstanden sind, kann vom Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/85#abs-2 (2) Die Erhebung der Mehrkosten erfolgt durch Leistungsbescheid. Hiergegen erhobene Rechtbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.