Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 21 Widerruf der Genehmigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 93
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 28.03.2025 – VG 16 K 934/21
- OVG Niedersachsen, 05.07.2022 – 12 KS 121/21Zitiert von 13
- VG Schleswig, 23.11.2020 – 6 B 17/20Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.06.2016 – 2 L 53/14
- VG Aachen, 16.04.2008 – 6 K 1065/07Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 13.03.2019 – 12 LB 125/18Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.03.2026 – 7 C 4.25
- BVerwG, 25.03.2026 – 7 C 3.25Konzentrationswirkung der fingierten Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen bei eingeschränktem PrüfprogrammZitiert von 2
- VG Düsseldorf, 14.10.2025 – 9 K 3387/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/21#abs-1 (1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/21#abs-2 (2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/21#abs-3 (3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/21#abs-4 (4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/21#abs-5 (5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/21#abs-6 (6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/21#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.