Gesetze / Gewerbeabfallverordnung
GewAbfV§ 3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen
Stand: 06.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/3#abs-1 (1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen nach Satz 1 können eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vornehmen. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des § 9a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/3#abs-2 (2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/3#abs-3 (3) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen:
Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 3 GewAbfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Minden, 30.08.2006 – 11 K 689/05Zitiert von 1
- VG Köln, 11.10.2005 – 14 K 6789/03Zitiert von 2
- VG Köln, 05.11.2008 – 14 K 4743/07Zitiert von 1
- VG Köln, 11.10.2005 – 14 K 8527/03Zitiert von 1
- VG Schleswig, 26.07.2024 – 4 B 29/24
- VG Trier, 12.09.2022 – 9 K 641/22.TR
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 12.09.2025 – 9 L 852/25
- VG Frankfurt (Oder), 29.09.2023 – 5 K 1181/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2015 – OVG 9 N 171.13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 GewAbfV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.04.2022 Ausfertigung
§ 3 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2022 (BGBl. I 700)
BGBl. 2022 I S. 700
-
23.10.2020 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.