Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 40 Stilllegung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 24.05.2023 – 12 CS 21.2182
- BVerwG, 26.07.2016 – 7 B 28/15Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; wesentlicher Bestandteil des BodensZitiert von 14
- VG Schleswig, 04.09.2024 – 6 B 7/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 2 L 52/13Zitiert von 7
- VG Augsburg, 12.09.2022 – Au 9 K 21.1644Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 17.04.2019 – 7 ME 8/19Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2023 – 10 B 5/23Betreiben einer Deponie durch den Insolvenzverwalter
- VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 – 2 S 1/22Zitiert von 5
- VGH Bayern, 13.04.2023 – 24 ZB 22.2208
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/40#abs-1 (1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/40#abs-2 (2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2, der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten,
Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/40#abs-3 (3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/40#abs-4 (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/40#abs-5 (5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.