Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 167
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 20.07.2005 – 1 M 2/04Abweisung der Verbandsklage eines Naturschutzvereins gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Bundesstraße KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 – 5 S 596/05Zitiert von 8
- OVG Hamburg, 16.06.2016 – 1 Bf 258/12
- VG Halle, 28.08.2012 – 4 A 51/10Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2011 – 5 S 2100/11Zitiert von 8
- OVG NRW, 09.12.2009 – 8 D 10/08.AKZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VG Schwerin, 11.07.2025 – 2 A 1968/21 SN
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2025 – 8 S 756/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 28.03.2025 – 1 ZB 24.313
167 Entscheidungen zu § 61 BNatSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/61#abs-1 (1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/61#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/61#abs-3 (3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn